Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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brei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Gelbstrafe bis zu dreitausend Mart 
erkannt werden kann 
Die im 8 345 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
§!5 St in “. gbbscht zw- 83 Feuersgefahr v 
#e oder in seiner 
S leem Fas — en und eich mit Dee von ** — fzig 
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Sind mildernde Umständ handen, so tritt G t unt 
neche Monaten — aens vor Ge fe bis ekerure ark er 
werden kann. 
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ver beßab Wsen Ute e werden i esemmit, nebe welchem auf Verluft 
1. Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Srher Massenverwalter, 
Lollürcher r letzwilliger *5 ungen und Verwalter von Stiftungen, 
wenn absichtlich zum . ee der ihrer Aufsicht anvertrauten 
*5 Sachen ha 
2. Bevollmächtigte, welche * Oihern en oder andere Vermögensstücke 
#q( Auftraggebers a schtücch zum Nachteile desselben verfügen; 
eldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, urr, Wäger, 
esse, Bracker, auer, Stauer und andere zur eibung ihres 
Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den 
ihnen übertragenen Geschäften abfichtlich diejenigen benachteiligten, 
deren Geschäfte sie besorgen. 
Wird die Untreue ebegan en, um sich oder einem anderen einen Ver- 
ögensvorteil ben der Gefängni Geld 
— aare n verschosen Wrnn werden. en efngnisfrafe auf strafe 
§ 361. Mit Haft wird bestraft: 
9. wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche 
# Aafficht u erse fsind und leiner augenofen st ge- 
en, von der Begehung von Diebstählen, e von der 
resbar-. Verletzungen der Zoll= oder e5 oder der 
zum Schutze der For Dnidee Feeldfrüchte der Jagd "jg. der Fi erei a 
alten unterläßt. Vor schriften er Gesetze 
eit für die den treffenden erchtle — — — 
leistungen werden hierdurch nicht 5 
en der Nr. 9 kann statt der Haft auf Geldstrafe bis 
150 den Fällen der n vaf f . 
Ge0 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wir 
3. wer von einem zum Dienststande gehfrenden Untero oder Gemeinen 
des Heeres oder der Marine ohne die schr ftliche Erlaubnis des vor- 
ietten Kommandeurs Montierungs- oder Armaturstücke kauft oder zum 
4. wer Nahrungs- oder Genußmittel von unbedeutendem Werte oder in 
geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet. 
Eine (Entwendung, — von Verwandten aufsteigender Linie — 
Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den 
begangen * en bleibt kralaln 
5. wer Getreide oder andere Viehes bestimmte oder 
* Sibestener wider ccbtt des h wegnimmt, um 
den Fällen und 6 Antrag ein. 
————.——— cif datras
	        
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