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2. Dienstanweisung, betr. die polizeiliche Behandlung der Fundsachen,
vom 27. Oktober 1899. (M.-Bl. S. 212.)70
Anzeige des Fundes.
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Ablieferung der Sache oder des Erlöses.
8 2. Die Sntsbaizeidehörden fin find verpflichtet, aueder Verlangen des Find#
die gefundene lös anzunehmen
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haben kier e geod oder Erlöses anp#erden wenn nach
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Verzicht des Finders auf den Eigentumserwerb.
§ 3. Die Poltzeibehörde hat bei der Ablieferung der Sache oder des
Erlöses an sie den Finder darüber zu hören, ob er auf bag Rechrgen Vrwerde
des Eigentums verzichtet.
Der Verzicht des 1; ist von der Polizeibehörde auch
munehmnen. 1 wenn er nicht bei der oo der Sache oder dan enen.
Versteigerung von seiten der Eoaniün
84. Polizeibehörde gen die an fieab elielerte Sache öffentlich ver-
fteigern zu lassen, wenn der derb der Sa enkenbe besorgen oder die Auf-
ahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden i
Abgabe an die Polizeibehörde des Faunnenee
st die nach den S§ 1 bis 4 mit dem Fumnde bei befaßte Polizeibehörde
* Po s des ndorte, so cat ieser die e . und die
es Finders mitzuteilen und d e oder d 58 zu .
enden. Krungen! den en des § 4 ist Per Balte zu übersenden. Die Uebersendung
Sache unterbleibt, wenn sie mit aanverhälbzusmätigen Kosten verbunden ist.
Die weitere Bearbeitung der Fundsache liegt der Polizeibehörde des
Fundortes ob.
Verzeichnis der Funde.
§ 6. Die Ortspolizeibehörden haben über die de, die nach dem In-
halte der Anzeigen merbalb ihres —. dienee fine ein Berzeichnis
nach dem anliegenden Muster zu
Ueder mündliche Ertlärimgen Der Beteiligten sind schriftliche Vermerke
Ale ruf einen bezüglichen Sistea sind mit der Nummer des
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1) 6 den M.E. 18. November 1901 betr. die B
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