— 95 —
lasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dem Amtsgericht, in dessen
Bezirke der Todesfall eingetreten ist, Mitteilung machen. Der Justiz-
minister und der Minister des Innern könmnu diese Verpflichtung auf die
Gemeindebehörden Übertragen.
Art. 104. Im Geltungsbereiche des allgemeinen Landrechts ist für
die im § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Sicherung des
Nachlasses außer den Amtsgerichten das Dorfgericht") zuständig, in dessen
Bezirke das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt, es sei denn, daß sich am
Sitze des Dorfgerichts ein Amtsgericht befindet.
Zum Zwecke der Sicherung kann das Dorfgericht insbesondere
Siegel anlegen, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten an sich nehmen und
ein Nachlaßverzeichnis aufnehmen. Ein auf Grund dieser Vorschrift auf-
genommenes Verzeichnis kann nicht nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs als Nachlaßinventar benutzt werden. Zur Bestellung eines Nachlaß-
pflegers ist das Dorfgericht nicht befugt.
Art. 105. Das Dorfgericht soll von den Maßregeln, die es zur
Sicherung des Nachlasses ergriffen hat, dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
es seinen Sitz hat, Mitteilung machen. Verfügungen von Todes wegen,
die sich im Nachlasse befinden, sowie Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten,
die das Dorfgericht an sich genommen hat, hat es unverzüglich an das
Amtsgericht abzuliefern.
In zweifelhaften Fällen hat das Dorfgericht, wenn es keine Sicherungs-
maßregeln trifft, dem Amtsgericht den Sachverhalt anzuzeigen.
Art. 106. Die Abänderung einer Anordnung des Dorfgerichts ist
bei dem im Art. 105 bezeichneten Amtsgerichte nachzusuchen. Das Amts-
gericht ist auch berechtigt, eine Anordnung des Dorfgerichts, die es für
ungerechtfertigt erachtet, von Amis wegen zu ändern.
Hat das Dorfgericht Siegel angelegt, so soll die Abnahme der
Siegel in der Regel nur auf Anordnung des Amtsgerichts erfolgen.
Art. 107. Die Dorfgerichte können von den Amtsgerichten mit der
Ausführung der auf Grund des §8 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
angeordneten Maßregeln beauftragt werden.
Art. 108. Die Dorfgerichte find zuständig, im Auftrage des Amts-
gersche Vermögensverzeichnisse, insbesondere Nachlaßinventare, aufzu-
nehmen.
Die Dorfgerichte sind zuständig, im Falle des 8 20 des Gesetzes,
betr. das Anerbenrecht bei Renten- und Anfiedelungsgütlern, vom 8. Juni
1896 (G.-S. S. 124) im Austrage der Generalkommission Nachlaß-
inventare aufzunehmen.
4. Gesetz, betr. den Wucher, vom 24. Mai 1880 (R.-G.-Bl. S. 109)
in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 1893.
5. Gesetz, betr. die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894.
(R.-G.-Bl. S. 450.)
1) Val. hierzu JI.-M.-R. vom 20. Dezember 1899. (J.-M.-Bl. S. 806.)