— 97 —
21. Verordnung, betr. die Hauptmängel und die Gewährfristen beim
Diehhandel, vom 27. März 1899. (R.-G.-Bl. S. 219.)
Derordnung über Legitimationsatfteste bei Deräußerung von
oseFen den Sstlichen . der nengechte, vom 13. Februar 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
haben Uns bewogen gefunden, zur Verhütung der Pferdebiebstähle, nach
Auhörung Unserer getreuen Stände und auf den Antrag Unseres Staats-
E—— für die sechs östlichen Provinzen der Monarchie zu verordnen
was folgt:
8§ 1. Wer ein Pferd verkaufen, vertauschen, verschenken oder sonst
veräußern will, ist verpflichtet, sich über seine Befugnis dazu auf Erfordern
der Polizei durch ein amtliches Attest (88 5, 7) auszuweisen.
§ 2. Führt er diesen Nachweis nicht, so ist die Polizeibehörde
befugt, das Pferd in Beschlag zu nehmen. Ueber die Beschlagnahme ist
unter genauer Beschreibung des Pferdes eine Anzeige unverzüglich in die
geeigneten öffentlichen Blätter der Umgegend und erforderlichenfalls in
das Amtsblatt auf Kosten des Besitzers einzurücken mit der Aufforderung
zur Anmeldung der etwa an das Pferd zu machenden Eigentumsansprüche.
§ 3. Werden dergleichen Ansprüche binnen vier Wochen, vom
Tage der Beschlagnahme an gerechnet, nicht angemeldet, so ist das Pferd
dem Besitzer wieder zu verabfolgen, welcher dasselbe aus dem polizeilichen
Gewahrsam zurückzunehmen und die Kosten der Füttierung, sowie der
öffentlichen Bekanntmachung zu bezahlen verpflichtet ist.
§ 4. Wer ein Pferd von einer ihm unbekannien Person erwirbt,
ohne daß diese durch ein vorschriftsmäßiges Attest (8 5) über ihre Be-
fugnis zur Veräußerung des Pferdes sich ausgewiesen, hat dadurch allein
eine Polizeistrafe von fünf Talern oder acht Tagen Gefängnis verwirkt.
Das Pferd aber wird in Beschlag genommen und damit nach Vorschrift
des § 2 verfahren.
§ 5. Das Attest über die Legitimation zur Beräußerung eines
Pferdes muß enthalten:
1. Name und Stand des Eigentümers, sowie desjenigen, der von
ihm zur Veräußerung des Pferdes beauftragt ist;
2, die Bezeichnung des Pferdes nach Geschlecht, Farbe, Größe,
Alter und etwaigen besonderen Keunzeichen;
3. Ort und Datum der Ausstellung in Buchstaben ausgeschrieben;
4. des Ausstellers unter beglaubigender Beidrückung des
iegels.
§ 6. Ein solches Attest gilt längstens für die Dauer von 4 Wochen
und dient während derselben einem jeden Besitzer des darin bezeichneten
Pferdes zur Legitimation.
8 7. Die Ausstellung der Legitimationsatteste erfolgt in den
Städten von der Polizeibehörde, auf dem Lande von den Gutsherrschaften
für sich und ihre Einsassen; wo keine Gutsherrschaften vorhanden sind,
Note, Rolizeiverorbdnungen. Bo. I.