Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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haben die Regierungen die Distriktskommissarien, die Dorfschulzen oder 
andere geeignete Personen mit der Ausstellung der Atteste zu beanftragen 
und solches durch die Amtsblätter bekannt zu machen. 
§ 8. Die Erteilung des Atiestes darf niemanden versagt werden, 
welcher nachweist, wie er redlicher Weise zum Besitze des Pferdes gelangt 
ist, oder zwei glaubwürdige Zeugen stellt, welche die Tatsache bekunden, 
daß er seit drei Monaten das Pferd in seinem Gebrauch gehabt hat. 
§ 9. Die Ausfertigung des Attestes erfolgt jederzeit stempel- und 
kostenfrei. 
Urkundlich 2c.
	        
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