Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Abteilung III. 
Ordnungs= und Sittenpolizei. 
1. Pa- und Fremdenpolizei. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 363. Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines 
besseren Fortkommens oder des besseren Fortkommens eines anderen zu täuschen, 
Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere 
oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende eugnisse, sowie 
Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder verfälscht, oder wissenklich 
von einer solchen salschen oder ahänelch.r Urkunde Bebrauch macht, mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben werce von kaschmn 
ür einen anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie rihn ausgestell 
eien, Gebrauch macht, oder welcher Phsolshe für ihn ausgestellte Urkunden einem 
anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt. 
3. Gesetz vom 12. Oktober 1867, betreffend das Daßwesen!) 
B. G. Bi. S. 33.) 
Wir Wilhelm 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags was folgt: 
§ 1. Bundesangehörige bedürfen zum Ausgange aus dem Bundes- 
gebiete, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen 
innerhalb desselben keines Reisepapiers. 
Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige Reisepapiere 
erteilt werden, wenn ihrer Befugnis zur Reise gesetzliche Hindernisse nicht 
entgegenstehen.) 
§ 2. Auch von Ausländern soll weder beim Eintrit noch beim 
Austritt über die Grenze des Bundesgebiets, noch während ihres Auf- 
enthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert 
werden. 
§ 3. Bundesangehörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet, 
sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen. 
§ 4. Pässe oder sonstige Reisepapiere, sowie andere Legitimations- 
urkunden, welche von der zuständigen Behörde eines Bundesstaates aus- 
gestellt find, haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung in dieser 
enthalten, Gültigkeit für das ganze Bundesgebiet. 
en chöic nstat Bssangehörige- , „Bundesgebiet“ ist jetzt zu setzen „Reichs- 
¾ r 4 s betr. die Erteilung von suhen4 en zum Aufenthalte 
im ausiosgl. vom 20. November 1904. (M.-Bl. S 
7*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.