Abteilung III.
Ordnungs= und Sittenpolizei.
1. Pa- und Fremdenpolizei.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
§ 363. Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines
besseren Fortkommens oder des besseren Fortkommens eines anderen zu täuschen,
Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere
oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende eugnisse, sowie
Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder verfälscht, oder wissenklich
von einer solchen salschen oder ahänelch.r Urkunde Bebrauch macht, mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben werce von kaschmn
ür einen anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie rihn ausgestell
eien, Gebrauch macht, oder welcher Phsolshe für ihn ausgestellte Urkunden einem
anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt.
3. Gesetz vom 12. Oktober 1867, betreffend das Daßwesen!)
B. G. Bi. S. 33.)
Wir Wilhelm 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags was folgt:
§ 1. Bundesangehörige bedürfen zum Ausgange aus dem Bundes-
gebiete, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen
innerhalb desselben keines Reisepapiers.
Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige Reisepapiere
erteilt werden, wenn ihrer Befugnis zur Reise gesetzliche Hindernisse nicht
entgegenstehen.)
§ 2. Auch von Ausländern soll weder beim Eintrit noch beim
Austritt über die Grenze des Bundesgebiets, noch während ihres Auf-
enthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert
werden.
§ 3. Bundesangehörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet,
sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen.
§ 4. Pässe oder sonstige Reisepapiere, sowie andere Legitimations-
urkunden, welche von der zuständigen Behörde eines Bundesstaates aus-
gestellt find, haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung in dieser
enthalten, Gültigkeit für das ganze Bundesgebiet.
en chöic nstat Bssangehörige- , „Bundesgebiet“ ist jetzt zu setzen „Reichs-
¾ r 4 s betr. die Erteilung von suhen4 en zum Aufenthalte
im ausiosgl. vom 20. November 1904. (M.-Bl. S
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