Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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b weiterer Verbreitung seines Inhalts in dem Amtsblatte und 
die etwa für zweckmäßig zu erachtenden Belehrungen des Publikums 
Berlin, den 30. Dezember 1867. 
" * Der Minister des Innern. 
4. Derordnung, betr. die Haßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden 
Reisenden, vom 14. Juni 1879. (R.-G.--Bl. S. 155.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 9 des 
Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (B.-G.-Bl. S. 33) 
unter Aufhebung der Verordnung vom 2. Februar d. Is., betreffend die 
Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden (R.-G.-Bl. S. 9) 
was folgt: 
§ 1. Bis auf Weiteres ist jeder Reisende, 1) welcher aus Rußlanb 
kommt verpflichtet, sich durch einen Paß auszuweisen, welcher von der 
deutschen Botschaft in St. Petersburg oder einer deutschen Konsularbehörde 
in Rußland visiert worden ist. 
§ 2. Der Paß ist beim Eintritt über die Reichsgrenze behufs 
Gestattung der Beiterreise der diesseitigen Grenzbehörde zur Bisierung 
vorzulegen. 
Val. 8§ 1 und 2 die — unter 5 abgedruckte Kaiserliche Verordnung 
vom 30. Juni 1694. 
§ 3. Der Reichsanzeiger ist ermächtigt, die zur Ausführung gegen- 
wärtiger Verordnung erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen. 
Urkundlich 2c. 
5. Derordnung, betr. die Daßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden 
Reisenden, vom 30. Juni 1894. (R.-G.-Bl. S. 501.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des 8 9 des 
Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (B.-G.-Bl. S. 33) 
unter Aufhebung der VBerordnung vom 29. Dezember 1880 betreffend die 
Latoslichtigen der aus Rußland kommenden Reisenden (R.-G.-Bl. 1881 
S. 1) was folgt: 
§ 1. Die Verpflichtung der aus Rußland kommenden Reisenden, 
ihre Pässe gemäß den §8 1 und 2 der Verordnung vom 14. Juni 1879 
(R.-G.-Bl. S. 155) visieren zu lassen, wird aufgehoben. 
§ 2. Durch diese Bestimmung werden die übrigen Vorschriften der 
Verordnung vom 14. Juni 1879 nicht berührt. 
§ 3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung gegen- 
wärtiger Berordnung erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen. 
Urkundlich rc. 
1) Angehörige des Deutschen Reichs und solcher Länder, in welchen den 
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aufs-: der Einde 9t aßroifierung Hestatt st, sind von dieser Vorschrift
	        
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