Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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6. Daßkarten zur Legitimationsführung der Reisenden. 
Verordning vom 31. Dezember 1860, nebst Strafbestimmungen. 
838. Pessarten dürfen nur sochen Personen erteilt werden, welche 
1 der oli Dibehörde als ablier zuverlässig und sicher bekannt, auch 
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irke d ellenden Behörd W haben. 
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— auen und Kinder, welche mit ihren — und Eltern, sowie 
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2 i il iüren Derrchaften peisen, werden ducc Paßkarten 
§ 5. Die Paßkarten bleiben allen denjenigen versagt: 
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5dden Dürnsthoten und Arb aller A 
e) denen, * zun rb Lchee alle — F be. 
7. Ausstellung karten d Behörden 
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Eine Visierung der Paßlkarten findet nicht statt. 
eder Mißbrauch der Poßtarten, wohin insbesondere, außer der 
9810. Sie die srunch einer auf ein ee e on lautenden Karte, 
Eut Ueberlassumn ———3 seitens des m* an einen anderen 
e als polizeiliches Seteren seitem — oder die fälschliche Dezeichmm 8 
rauch oals milien e oder Tisttate (6 4 zu rechnen ist, unter 
gesetzlichen Pol r“ oder Kriminalstrafen. 
Berlin, den 31. Dezember 1850. 
Der Minister des Innern. 
7. Ministerialerlaß, betr. das “ vom 16. Januar 1904. 
(M.-Bl. S. 40.) 
2. Freigügigkeit, Leimatscheine. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 39. Ziffer 1: Die Polizeiaussicht hat folgende Wirkungen: 
1. Dem Verurteilten kann der Aufenthalt an elnen bestimmten 
Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden. 
*7) Strafbestimmungen in §§ 275 Z. 2 und 363 des Reichsstrafgesetzbuchs.
	        
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