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2. Gesetz über das Auswanderungswesen, vom 9. Juni 1897.
(K.-G.--Bl. S. 463.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
1. Unternehmer.
§ 1. Wer die Beförderung von Auswanderern nach außerdeutschen
Ländern betreiben will (Unternehmer), bedarf hierzu der Erlaubnis.
8§ 2. Zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis ist der Reichs-
kanzler unter Zustimmung des Bundesrats zuständig.
§ 3. Die Erlaubnis ist in der Regel nur zu erteilen:
a) an Reichsangehörige, welche ihre gewerbliche Niederlassung im
Reichsgebiete haben;
b) an Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und
juristische Personen, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben;
an offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur, wenn ihre persön-
lich haftenden Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind.
§ 4. Ausländischen Personen oder Gesellschaften, sowie solchen
Reichsangehörigen, welche ihre gewerbliche Niederlassung nicht im Reichs-
gebiete haben, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sie
a) einen im Reichsgebiete wohnhaften Reichsangehörigen zu ihrem
Bevollmächtigten bestellen, welcher sie in den auf die Beförderung
der Auswanderer bezüglichen Angelegenheiten Behörden und
Privaten gegenüber rechtsverbindlich zu vertreten hat;
b) wegen der aus der Annahme und Beförderung der Auswanderer
erwachsenden Rechtsstreitigkeiten dem deutschen Rechte und den
deutschen Gerichten sich unterwerfen.
§ 5. Vor Erteilung der Erlaubnis hat der Nachsuchende eine
Sicherheit im Mindestbetrage von fünfzigtausend Mark zu bestellen und
im Falle beabsichtigter überseeischer Beförderung den Nachweis zu führen,
daß er Reeder ist.
§ 6. Die Erlaubnis ist nur für bestimmte Länder, Teile von
solchen oder bestimmte Orte und im Falle JÜberseeischer Beförderung nur
für bestimmte Einschiffungshäfen zu erteilen.
§ 7. Bei Erteilung der Erlaubnis an solche deutsche Gesellschaften,
welche sich die Besiedelung eines von ihnen in überseeischen Ländern er-
worbenen Gebiels zur Aufgabe machen, ist der Reichskanzler an die Vor-
schriften des § 5 nicht gebunden.
Im übrigen können aus besonderen Gründen Ausnahmen von den
Vorschriften des § 5 zugelassen werden.
§ 8. Die Erlaubnis berechtigt den Unternehmer zum Geschäfts-
betrieb im ganzen Reichsgebiete mit der Einschränkung, daß er außerhalb
des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen Niederlaffung und des Gemeinde-
bezirkes seiner etwaigen Zweigniederlassung bei der Ansübung seines ge-
samten Geschäftsbetriebs, soweit es sich dabei nicht lediglich um die Er-
teilung von Auskunft auf Anfrage oder um die Veröffentlichung der