Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Hülfie des Ueberfahrisgeldes kann zurückverlangt werden, wenn 
bder Auswanderer vor Antritt der Reise vom Vertrag aus anderen Gründen 
§ 30. Wird das Schiff durch einen Seennfall oder einen anderen 
Umstand an der Fortsetzung der Reise verhindert oder zu einer längeren 
Unterbrechung derselben genötigt, so ist der Unternehmer (8 1) verpflichtet, 
ohne besonde Verglltung den Auswanderern angemessene Unterkunft und 
Verpflegung zu gewähren und die Beförderung derselben und ihres Ge- 
päcks nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeizuführen. 
Diese Vorschrift findet siungemäße Anwendung auf die Weiter- 
beförderung vom Überseeischen Ausschiffungsbafen aus (§ 26 Abs. 2). 
8 31. Bereinbarungen, welche den Bestimmungen der 8§9 27 bis 
30 zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
§ 32. Der Unternehmer kann verpflichtet werden, zur Sicherstellung 
der ihm aus den 8§8 27 bis 30 entstehenden Verpflichtungen eine das 
Ueberfahrtsgeld um den halben Betrag Übersteigende Summe zu ver- 
sichern oder einen der VBersicherungssumme entsprechenden Betrag zu 
hinterlegen. 
§ 33. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß das 
Schiff, mit welchem die Auswanderer befördert werden sollen, für die be- 
absichtigte Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmäßig eingerichtet, ausgerüftet 
und verproviantiert ist. 
Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer des Schiffes. 
8 34. Jedes Auswandererschiff unterliegt vor dem Antritte der 
Reise einer Untersuchung über seine Seetüchtigkeit, Einrichtung, Ausrüstung 
und Verproviantierung. 
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche, von den Landesregierungen 
bestellte Besichtiger. 
§ 35. Vor Abgang des Schiffes ist der Gesundheitszustand der 
Auswanderer und der Schiffsbesatzung durch einen von der Auswande- 
rungsbehörde (§ 40) zu bestimmenden Arzt zu untersuchen. 
§ 36. Der Bundesrat erläßt Vorschriften über die Beschaffenheit, 
Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantierung der Auswandererschiffe, 
über die amtliche Besichtigung und Kontrolle dieser Schiffe, ferner über 
die ärztliche Untersuchung der Reisenden und der Schiffsbesatzung vor der 
Einschiffung, über die Ausschließung kranker Personen, Über das Berfahren 
bei der Einschiffung und über den Schutz der Auswanderer in gesund- 
heitlicher und sittlicher Hisicht. 
Die vom Bundesrat erlassenen Vorschriften find durch das Reichs- 
gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zu- 
sammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
5* 37. Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes gellen alle 
nach außereuropäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, mit denen, abgesehen 
* den, nes mindestens fünfundzwanzig Reisende befördert 
werden sollen 
VI. Auswanderungsbehörden. 
§ 38. Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem Reichskanzler auf
	        
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