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Die Hülfie des Ueberfahrisgeldes kann zurückverlangt werden, wenn
bder Auswanderer vor Antritt der Reise vom Vertrag aus anderen Gründen
§ 30. Wird das Schiff durch einen Seennfall oder einen anderen
Umstand an der Fortsetzung der Reise verhindert oder zu einer längeren
Unterbrechung derselben genötigt, so ist der Unternehmer (8 1) verpflichtet,
ohne besonde Verglltung den Auswanderern angemessene Unterkunft und
Verpflegung zu gewähren und die Beförderung derselben und ihres Ge-
päcks nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeizuführen.
Diese Vorschrift findet siungemäße Anwendung auf die Weiter-
beförderung vom Überseeischen Ausschiffungsbafen aus (§ 26 Abs. 2).
8 31. Bereinbarungen, welche den Bestimmungen der 8§9 27 bis
30 zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
§ 32. Der Unternehmer kann verpflichtet werden, zur Sicherstellung
der ihm aus den 8§8 27 bis 30 entstehenden Verpflichtungen eine das
Ueberfahrtsgeld um den halben Betrag Übersteigende Summe zu ver-
sichern oder einen der VBersicherungssumme entsprechenden Betrag zu
hinterlegen.
§ 33. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß das
Schiff, mit welchem die Auswanderer befördert werden sollen, für die be-
absichtigte Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmäßig eingerichtet, ausgerüftet
und verproviantiert ist.
Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer des Schiffes.
8 34. Jedes Auswandererschiff unterliegt vor dem Antritte der
Reise einer Untersuchung über seine Seetüchtigkeit, Einrichtung, Ausrüstung
und Verproviantierung.
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche, von den Landesregierungen
bestellte Besichtiger.
§ 35. Vor Abgang des Schiffes ist der Gesundheitszustand der
Auswanderer und der Schiffsbesatzung durch einen von der Auswande-
rungsbehörde (§ 40) zu bestimmenden Arzt zu untersuchen.
§ 36. Der Bundesrat erläßt Vorschriften über die Beschaffenheit,
Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantierung der Auswandererschiffe,
über die amtliche Besichtigung und Kontrolle dieser Schiffe, ferner über
die ärztliche Untersuchung der Reisenden und der Schiffsbesatzung vor der
Einschiffung, über die Ausschließung kranker Personen, Über das Berfahren
bei der Einschiffung und über den Schutz der Auswanderer in gesund-
heitlicher und sittlicher Hisicht.
Die vom Bundesrat erlassenen Vorschriften find durch das Reichs-
gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zu-
sammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen.
5* 37. Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes gellen alle
nach außereuropäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, mit denen, abgesehen
* den, nes mindestens fünfundzwanzig Reisende befördert
werden sollen
VI. Auswanderungsbehörden.
§ 38. Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem Reichskanzler auf