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dem Gebiete des Auswanderungswesens zustehenden Befugnisse wird ein
sachverständiger Beirat gebildet, welcher aus einem Vorsitzenden und
mindestens vierzehn Mitgliedern besteht. Den Vorsitzenden ernennt der
Kaiser. Die Mitglieder werden vom Bundesrate gewählt. Alle zwei
Jahre findet eine Neuwahl sämtlicher Mitglieder statt. Im übrigen wird
die Organisation des Beirats durch ein vom Bundesrate zu erlassendes
#ulati. und seine Tätigkeit durch eine selbstgegebene Geschäftsordnung
geregelt.
§ 39. Die Anhörung des Beirats muß erfolgen vor Erteilung der
Erlaubnis für solche Unternehmungen, welche die Besiedelung eines be-
stimmien Gebiets in überseeischen Ländern zum Gegenstande haben, sowie
im Falle der Beschränkung oder des Widerrufs der einem Unternehmer
erteilten Erlaubnis.
Außerdem können auf dem Gebiete des Auswanderungswesens von
dem Reichskanzler geeignete wichtigere Fragen dem Beirate zur Begut-
achtung vorgelegt und von letzterem Anträge an den Reichskanzler gestellt
werden.
§ 40. Zur Ueberwachung des Auswanderungswesens und der Aus-
fübrung der darauf bezüglichen Bestimmungen sind an denjenigen Hafen-
plätzen, für welche Unternehmer zugelassen sind, von den Landesregie-
rungen Auswanderungsbehörden zu bestellen.
§ 41. In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Aufsicht über
das Auswanderungswesen durch von ihm bestellte Kommissare aus.
Diese Kommissare sind befugt, den im § 34 vorgesehenen Unter-
suchungen beizuwohnen, auch selbständig Untersuchungen der Auswanderer-
schiffe vorzunehmen. Sie haben die Landesbehörden auf die von ihnen
wahrgenommenen Mängel und Berstöße aufmerksam zu machen und auf
deren Abstellung zu dringen.
Die Führer von Auswandererschiffen sind verpflichtet, den Kommissaren
auf Erfordern wahrheitsgetreue Auskunft über alle Verhälluisse des Schiffes
und über dessen Reise zu erteilen, sowie jederzeit das Betreten der Schiffs-
räume und die Einsicht in die Schiffspapiere zu gestatten.
Im Auslande werden die Obliegenheiten der Kommissare behufs
Wahrnehmung der Interessen deutscher Auswanderer von den Behörden
des Reichs wahrgenommen, denen erforderlichenfalls besondere Kommissare
als Hülfsbeamte beizugeben sind.
VII. Beförderung von außerdeutschen Häfen aus.
§ 42. Durch Kaiserliche Berordnung mit Zustimmung des Bundes-
rats können zur Regelung der Beförderung von Auswanderern und
Passagieren auf deutschen Schiffen, welche von außerdeutschen Häfen aus-
gehen, Vorschriften der im §8 36 bezeichneten Art erlassen werden.
VIII. Strafbestimmungen.
§ 43. Unternehmer (8 1), welche den Bestimmungen der 88 8, 22,
23, 25, 32 und 33 Abf. 1 oder den für die Ausübung ihres Geschäftis-
betriebs von den zuständigen Behörden erlassenen VBorschriften zuwider-
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