Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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handeln, werden mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend 
Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
Sind die Zuwiderhandlungen von einem Stellvertreter (8 9) be- 
gangen worden, so trifft die Strafe diesen; der Unternehmer ist neben 
demselben strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen be- 
gangen ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen 
Beaufsichtigung des Stellvertreters es an der erforderlichen Sorgfalt hat 
fehlen lassen. 
Die gleiche Strafe trifft Schiffsführer, welche den ihnen im § 33 
Abs. 2 und im §9 41 Abs. 3 auferlegten Verpflichtungen oder den auf 
Grund des 8§ 36 erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, ohne Unterschied, 
ob die Zuwiderhandlung im Inland oder im Auslande begangen ist. 
§ 44. Agenten (§ 11), welche den Bestimmungen der 88 15, 16, 
17, 22 Abs. 2, 28 und 25 oder den für die Ausübung ihres Geschäfls- 
betriebs von den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften zuwider- 
handeln, werden mit Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark oder 
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
8 45. Wer ohne die nach 8§ 1 und 11 erforderliche Erlaubnis 
die Beförderung von Auswanderern betreibt oder bei einem solchen Be- 
triebe gewerbsmäßig mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
idr mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark oder mit einer dieser Strafen 
bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich zum Geschäfte macht, 
zur Auswanderung anzuwerben. 
§ 46. Wer der Vorschrift des § 26 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird 
mit Geldstrafe bie zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
& 47. Wer den auf Grund des § 42 erlassenen Vorschriften zu- 
widerhandelt, wird mit Geldstrase von einhundertfünfzig bis zu sechs- 
tausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
§ 48. Wer eine Frauensverson zu dem Zwecke, sie der gewerbs- 
mäßigen Unzucht zuzuführen, mittelst arglistiger Verschweigung dieses 
Zweckes zur Auswanderung verleitet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren bestraft. Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte auszusprechen, auch kann zugleich auf Geldstrafe von 
einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark sowie auf Zulässigkeit von 
Polizeianfsicht erkannt werden. 
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher 
mit Kenntnis des vom Täter in solcher Weise verfolgten Zweckes die Aus- 
wanderung der Frauensperson vorsätzlich befördert; sind mildernde Um- 
stände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein, 
neben welcher auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend 
Mark erkannt werden kann. 
Schlußbestimmungen. 
§ 49. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung: 
Aufsichtsbehörde, höhere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde zu verstehen 
find, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht. 
8 50. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1898 in Kraft. Mit dem
	        
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