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7. Personenstandsangelegenheiten.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
§ 169. Heen gh unterschiedt 2der vorählil verwechselt, oder wer
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Der Versuch ist strafbar.
2. Reichsgesetz über die Beurkundung des Hersonenstandes und die
Sheschließung, vom 6. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 23). (#luszug.)
§ 17. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem
Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft statigefunden
hat, anzuzeigen.
§ 18. Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der eheliche Bater;
2. die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme;
3. der dabei zugegen gewesene Arzt;
4. jede andere dabei zugegen gewesene Person;
5. die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge
später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter
Berpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige
verhindert ist.
§ 19. Die Anzeige ist mündlich von dem VBerpflichteten selbst oder
durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.
§ 20. Bei Geburten, welche sich in öffentichen Entbindungs--,
Hebammen-, Kranken-, Gefangen= und ähulichen Anstalten, sowie in
Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den
Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten
Beamten. Es genülgt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.
8 22, Abs. 3. Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der
Anzeige noch nicht fest, so find dieselben nachträglich und längstens binnen
zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am
Rande der ersten Eintragung.
§ 23. Wenn ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben
ist, so muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Wochentage ge-
schehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem im § 22 unter Nr. 1 bis
3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterberegister zu machen.)
§ 24. Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon
spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu
machen. Die letztere hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen
1) Val. M.-R. betr. die nach Einführung d. B.-Ges.-B. eintretenden Ver-
— in der Beurkundung des — ν vom un Oktober 1899.
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S ## § 23 in der Fassung des Gesetzes vom 14. April 1905. (R.-G.-Bl.