Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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9. Militärwesen. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
8 140. Wegen Verletzung der W ehrps t — # 
ein — mische in der dem Eintritte in den 
henden Heeres oder der 16 zu entziehen, ohne Er- 
Dh Wocher das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem 
militärpflichtigen Alter fich außerhalb des Bundesgebiets aufhält: t 
Geldstrafe von einhund ig bis zu dreitausend Mark oder mit 
Gefän von einem Wei is zu einem I e 
2. ein Offizier oder im Offtierrange stehender Arzt des — 
welcher ohne bnis auswandert: *— Geld kafe bie 
rend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis ussechs 
3. ed W entl Bek 
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rrlassenen de onderen A#nos dumg in idecheu derselben aus- 
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ängnis lchem 
d rßb e bis S h *3# wer we auf 
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Das #4 16 E—m — Wiri insoweit als es nach dem 
messen des Richters zu Deckung der den Angeschuldigten mögli speie 
te Geldstrafe un der Kisten des #geschul bhersordedl , mit Len 
r* Wer einen Deutschen zum Wiltärdienste einer ausländischen 
Macht anwirbt oder den # der lebteren zu rti ihglleichen wer einen 
deutschen Soldaten vorf Desertieren ver aseh esertion des- 
. on beförd , wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu drei 
a ren be 
strafbar 
v durch Selb Ssnlun g oder auf andere 
Weise gr t * t oder durch ——# 
untunt ich machen wird mit Gefän nicht unter einem Jahre bestraft, 
ch kann auf der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Dieselbe Siut trifft deienigen. welcher einen enderen auf dessen Ver- 
langen zur Erfüllung der W lich macht 
143. der Ab W t d 
uuru — 
Lefängnis bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte Faraumt 
y Straf chrift findet auf den Teilnehmer Anwendung. 
Wer es zum Geschäfte e macht, Deutsche unter . 
* ½ oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch andere 
äuschung r Mittel zur Auswanderung —— wird mit 
aasro einem Monat bis zu zwei Jahren bestr 
—8 . Ber fich eines Menschen dch List, Drohung oder Gewalt 
wmich at. um ihn in bilfleser Lage, en oder in Sklaverei, Leibeigen- 
in auswärtige ige. od er dienste zu bringen, wird wegen 
w mit 
8 800. Geldstrafe bis zu usto Mart oder mit Hast wird bestraft: 
9r wer at beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land= oder See- 
wehr ohne Erlaubnis auswandert, ohne von seiner bevorstehenden 
Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben. 
2. Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874. (R.-G.-Bl. S. 45.) 
. § 70. Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden find ver- 
pflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Militärbehörden
	        
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