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9. Militärwesen.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
8 140. Wegen Verletzung der W ehrps t — #
ein — mische in der dem Eintritte in den
henden Heeres oder der 16 zu entziehen, ohne Er-
Dh Wocher das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem
militärpflichtigen Alter fich außerhalb des Bundesgebiets aufhält: t
Geldstrafe von einhund ig bis zu dreitausend Mark oder mit
Gefän von einem Wei is zu einem I e
2. ein Offizier oder im Offtierrange stehender Arzt des —
welcher ohne bnis auswandert: *— Geld kafe bie
rend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis ussechs
3. ed W entl Bek
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rrlassenen de onderen A#nos dumg in idecheu derselben aus-
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ängnis lchem
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Das #4 16 E—m — Wiri insoweit als es nach dem
messen des Richters zu Deckung der den Angeschuldigten mögli speie
te Geldstrafe un der Kisten des #geschul bhersordedl , mit Len
r* Wer einen Deutschen zum Wiltärdienste einer ausländischen
Macht anwirbt oder den # der lebteren zu rti ihglleichen wer einen
deutschen Soldaten vorf Desertieren ver aseh esertion des-
. on beförd , wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu drei
a ren be
strafbar
v durch Selb Ssnlun g oder auf andere
Weise gr t * t oder durch ——#
untunt ich machen wird mit Gefän nicht unter einem Jahre bestraft,
ch kann auf der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Dieselbe Siut trifft deienigen. welcher einen enderen auf dessen Ver-
langen zur Erfüllung der W lich macht
143. der Ab W t d
uuru —
Lefängnis bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte Faraumt
y Straf chrift findet auf den Teilnehmer Anwendung.
Wer es zum Geschäfte e macht, Deutsche unter .
* ½ oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch andere
äuschung r Mittel zur Auswanderung —— wird mit
aasro einem Monat bis zu zwei Jahren bestr
—8 . Ber fich eines Menschen dch List, Drohung oder Gewalt
wmich at. um ihn in bilfleser Lage, en oder in Sklaverei, Leibeigen-
in auswärtige ige. od er dienste zu bringen, wird wegen
w mit
8 800. Geldstrafe bis zu usto Mart oder mit Hast wird bestraft:
9r wer at beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land= oder See-
wehr ohne Erlaubnis auswandert, ohne von seiner bevorstehenden
Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben.
2. Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874. (R.-G.-Bl. S. 45.)
. § 70. Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden find ver-
pflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Militärbehörden