Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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bei der Kontrolle und bei Reg elung der Militärverhälluisse der Personen 
des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve erster Klasse, insbesonbere 
auch bei Einbernfung der selben zum Dienst, zu unterstützen. 
3. Wehrordnung vom 22. Movember 1888. (R.-C.-Bl. 1889 S. 1.)9 
Wehryicht. 
§ 4. 1. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus- 
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
2. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste. 
jedoch zu son stigen militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen 
Berufe entspr echen, fähig find, können zu solchen herangezogen werden. 
3. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre 
und dauert bis zum vollendeten 45. Lebenstahre. 
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht. 
§107. 1. BWehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militär- 
pflichtigen Alter befinden, dürfen Auslandspässe für eine über den Zeitl- 
punkt des Eintritis in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit er- 
teilt werden, als sie seine Bescheinigung des Zipilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission ihres Gestellungsortes darüber beibringen, daß ihrer Ab- 
wesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegen- 
stehen. 
Erfüllung der Militärpflicht. 
§ 108. 2. Wer sich Über die Erfüllung der Militärpflicht nicht 
ausweisen kann, wird zur sofortigen Anmeldung zur Rekrutierungsstamm- 
rolle veranlaßt. 
3. Heimatsscheine, Auslandspässe und sonstige Reisepapiere sind 
Militärpflichtigen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung 
(§ 29) zu gewähren. 
4. Anmusterungen Militärpflich tiger durch die Seemannsämter dürfen 
nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung (8# 29 und 33.) 
attfinden. 
Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im 
Allgemeinen. 
§ 111. 7. Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Reserve und 
Landwehr ersten Aufgebots, sowie den im § 109,#—a bezeichneten Mann- 
schaften darf — falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem anderen Bundes- 
staate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus 
der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der Militärbehörde er- 
teilt werden. 
Auch kann denjenigen Mannschaften der Reserve, welche nach zwei- 
jähriger aktiver Dienstzeit entlassen sind (§ 6,)), im ersten Jahre nach 
ihrer Entlassung die Erlaubnis zur Auswanderung auch in der Zeit ver- 
weigert werden, in welcher sie zum aktiven Dienst nicht einberufen sind 
(ogl. Ziffer 16 a). 
1) Vgl. hierzu Gesetz vom 15. April 1905, betr. die Aenderung der Wehr- 
pflicht. (R.-G.-Bl. S. 249.) 
 
	        
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