— 128 —
4. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Auf-
enthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur
Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen
Orte, in welchem die Eltern oder Familienhiä#upter ihren letzten Wohnfitz
hatten.
5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtsverzeichnis
vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach
Ziffer 2 oder 3 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf
der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute 2c.),
so haben ihre Eltern, Bormünder, Lehr-, Brot= oder Fabrikherren die
Verpflichtung, sie innerhalb des in Ziffer 1 genaunten Zeitraums zur
Stammrolle anzumelden.
Dieselbe Verpflichtung ist, soweit dies gesetzlich zulässig, den Vor-
stehern staatlicher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf., Besserungs-
und Heilanstalten in betreff der daselbst untergebrachten Militärpflichtigen
aufzuerlegen.
7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorge-
schriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu
wiederholen, bis eine endgüllige Entscheidung über die Dienstverpflichtung
durch die Ersatzbehörden erfolgt ist (S 28,).
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten
Militärpflichtjahre erhaltene Losungsschein (8 67) vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Beränderungen (in betreff des
Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes 2c.) dabei anzuzeigen.
8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind
nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeit-
raum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder üÜüber
das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden (8 29,)).
9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im
Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder
Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk
verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim
Abgange der Behörde oder der Person, welche sie in die Stammrolle auf-
genommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen,
welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu
melden (47.0).
10. Versäumung der Meldefristen (Ziffer 1, 7 und 9) entbindet
nicht von der Meldepflicht.
11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur
Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark
oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Be-
seitigung nicht in dem Willen des Meldbepflichtigen lag, so tritt keine
Strafe ein (8 260).
Gestellungspflicht.
§ 26. 1. Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen,