Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 130 — 
aa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere; 
bb) über die Voraussetzungen, unter welchen die Inhaber von Mili- 
tärpapieren — nach Maßgabe der ihnen obliegenden Melde= und 
Gestellungspflichten — als legitimiert zu erachten sind; 
cc) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b 
erwähnten Altersgrenze befindlichen Wehrpflichtigen, welche sich 
nicht im Besitz von Militärpapieren befinden, oder welche der- 
gleichen Papiere zwar besitzen, aber der ihnen obliegenden Melde- 
und Gestellungspflicht nicht nachgekommen sind. 
3. Die mit Führung des Meldewesens (§ 10 des Gesetzes Über 
die Freizügigkeit vom 1. November 1867) betrauten Behörden und Be- 
amten vaben von allen neu anziehenden, innerhalb der unter Ziffer 2b 
bezeichneten Altersgrenze befindlichen männlichen Personen einen Ausweis 
über ihre Militärverhältnisse zu verlangen und, falls dieselben sich dieser- 
halb nicht ausweisen können, hiervon dem Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission sofort Anzeige zu machen. 
4. Eine entsprechende Prüfung der Militärverhältnisse ist ferner bei 
allen wehrpflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach außer- 
deutschen Ländern nachsuchen (§ 1071#), zu veranlassen. Auch wenn sonst 
keine Anstände vorliegen, sind Mannschaften des Beurlaubtenstandes die 
Pässe so lange vorzuenthalten, bis der Nachweis der militärischen Ab- 
meldung erbracht worden ist (88 107; 108.3, 111919). 
5. Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre 
besondere Aufmerksamkeit auf die Prüfung der Militärverhältmisse der bei 
der Revision von Herbergen und Gastwirtschaften angetroffenen und der 
auf der Wanderschaft befindlichen Personen zu richten. 
10. Armen- und Norrigendenwesen. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 361. Mit Haft wird bestraft: 
3. wer als Lomstreicher umherziehte Z Z 
4. wer bettelt oder der alum tteln anleitet oder ausschickt, oder 
Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und zu 
seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Betieln abzuhalten unterläßt; 
5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß 
er in einen Zustand gerät, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum 
Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch 
Vermitelung der Behörde fremde Hilfe in #nfpruch genommen 
werden muß. 
7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstü 
empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde 
augewissene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten; 
1) Betreffs der Bekämpfung des Zigeuner- und Vagabundenunwesens 
und der Ausweisung ausländischer Zigeuner vol. M.-R. vom 7. August 1875 
(M.-Bl. S. 231), vom 29. September 1887 (M.-Bl. S. 244), vom 23. Oktober 
1889 (M.-Bl. S. 1 vom 8. Dezember 1892 (M.-Bl. 1803 S. r5 vom 
WD. Februar 1900 (M.--Bl. S. 137), vom 28. Erril 1900 (M.-Bl. S. 1 2 vom 
1. August 1902 (M.-Bl. S. 159) und vom 5. August 1902 (M.-Bl. S. 160).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.