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aa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere;
bb) über die Voraussetzungen, unter welchen die Inhaber von Mili-
tärpapieren — nach Maßgabe der ihnen obliegenden Melde= und
Gestellungspflichten — als legitimiert zu erachten sind;
cc) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b
erwähnten Altersgrenze befindlichen Wehrpflichtigen, welche sich
nicht im Besitz von Militärpapieren befinden, oder welche der-
gleichen Papiere zwar besitzen, aber der ihnen obliegenden Melde-
und Gestellungspflicht nicht nachgekommen sind.
3. Die mit Führung des Meldewesens (§ 10 des Gesetzes Über
die Freizügigkeit vom 1. November 1867) betrauten Behörden und Be-
amten vaben von allen neu anziehenden, innerhalb der unter Ziffer 2b
bezeichneten Altersgrenze befindlichen männlichen Personen einen Ausweis
über ihre Militärverhältnisse zu verlangen und, falls dieselben sich dieser-
halb nicht ausweisen können, hiervon dem Zivilvorsitzenden der Ersatz-
kommission sofort Anzeige zu machen.
4. Eine entsprechende Prüfung der Militärverhältnisse ist ferner bei
allen wehrpflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach außer-
deutschen Ländern nachsuchen (§ 1071#), zu veranlassen. Auch wenn sonst
keine Anstände vorliegen, sind Mannschaften des Beurlaubtenstandes die
Pässe so lange vorzuenthalten, bis der Nachweis der militärischen Ab-
meldung erbracht worden ist (88 107; 108.3, 111919).
5. Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre
besondere Aufmerksamkeit auf die Prüfung der Militärverhältmisse der bei
der Revision von Herbergen und Gastwirtschaften angetroffenen und der
auf der Wanderschaft befindlichen Personen zu richten.
10. Armen- und Norrigendenwesen.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
§ 361. Mit Haft wird bestraft:
3. wer als Lomstreicher umherziehte Z Z
4. wer bettelt oder der alum tteln anleitet oder ausschickt, oder
Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und zu
seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Betieln abzuhalten unterläßt;
5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß
er in einen Zustand gerät, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum
Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch
Vermitelung der Behörde fremde Hilfe in #nfpruch genommen
werden muß.
7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstü
empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde
augewissene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten;
1) Betreffs der Bekämpfung des Zigeuner- und Vagabundenunwesens
und der Ausweisung ausländischer Zigeuner vol. M.-R. vom 7. August 1875
(M.-Bl. S. 231), vom 29. September 1887 (M.-Bl. S. 244), vom 23. Oktober
1889 (M.-Bl. S. 1 vom 8. Dezember 1892 (M.-Bl. 1803 S. r5 vom
WD. Februar 1900 (M.--Bl. S. 137), vom 28. Erril 1900 (M.-Bl. S. 1 2 vom
1. August 1902 (M.-Bl. S. 159) und vom 5. August 1902 (M.-Bl. S. 160).