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8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm
von der zuständigen Behörde bebimmten Feist sich kein anderweitiges
Unterkommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er
sol "nb der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht ver-
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10. wer. obschon er in der ist, diejenigen, zu deren Exnährung er
verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der Unter altungspflicht trotz der
Aufforderung der zuständigen Behörde derart entzieht, daß durch Ver-
mittlung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden
muß.
In den Fällen der Nr. 9 und 10 kann statt der Haft auf Geld-
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark erkannt werden. 4
§. 3621) Die nach Vorschrift des § 361 Nr. 3 bis 8 Verurteilten können
u Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen find, inner-
lb und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden,
erhalb der Strafanstalt angehalten werden.
ei der Verurteilung zur Haft kann #gleich erkannt werden, daß die
verurteilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu üb ·
ei. Im Falle des § 361 Nr. 4 0 dieses jedoch nur dann zufäss#g wenn der
erurteilte in den letzten drei Jahren wegen dieser Uebertretung mehrmals
Wträftig, Fwrurteilt worden ist, oder wenn derselbe unter Drohungen oder mit
en gebette Z
Z Durch die Ueberweisung erhält die Landespolizeibehörde die Befugnis,
die verurteilte Person bis zu zwei Jahren entweder in ein Arbeitshaus unter-
zubriygen oder zu gemeinnühigen Arbeiten zu verwenden. x Falle des 9.001
6 kann die Landespolizeibehörde die verurteilte Person statt in ein Arbeits-
haus in eine Besserungs- oder Erziehungsanstalt oder in ein Asyl unterbringen:
die Unterbringung in ein Arbeilssaus ist unzulässig, falls die verurteilte Person
zur Zeit der erurtteilung, das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
.Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizei-
behörde erkannt, so kann neben oder an Stelle der Unterbringung Verweisung
aus dem Bundesgebiet eintreten.
11. Lotteriewesen.“)
(656 Absatz 2, § 56c R.-G--O.)
1. Reichsstrafgesetzbuch.
. 3 284. Wer aus dem Glücksspiele ein Gewerbe macht, wird mit Ge-
fängnie bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe von drei-
hundert bis zu sechstausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden kann.
3 der Fassung des Ges. vom 25. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 301).
hierzu:
a) M#sstekialerlas vom 27. Mai 1902 betr. die Tragung der Kosten,
welche aus der Ueberweisung von Korrigenden an die Landespolizei-
behörde entstehen. (M.-Bl. S. 97.) »
b) Ministerialerlaß vom 26. Februar 1904, betr. die Ueberweisung von
Personen an die Landespolizeibebörde. (M.-Bl. S. 66.)
I) Ministerialerlaß vom 11. September 1904, betr. die Kosten der auf
den Antrag von Armenverbänden seitens der Landespolizeibehörde
Eerelaten Heimschaffung ausländischer Hilfsbedürftiger. (M.-Bl.
d) Ministerialerlaß, betreffend die Festsetzung korrektioneller
Nachhaft, vom 5. September 1905. (M.-Bl. S. 135.
##) S. Bürgerl. G.-B. 8§ 762 u. § 104 der St.-P.-O. vom 1. Februar 1877.
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