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2. Aushesge Erlaß vom 2. November 1868, betr. die Befugnis
zur Erteilung der Genehmigung zu öffentlichen inländischen Aus-
spielungen auf die Oberpräsidenten, bzw. den Minister des Innern.
(G.S. S. 991.)
Auf den Bericht des Staalsministeriums vom 23. Oktober d. J.
bestimme ich hierdurch für den gesamten Umfang der Monarchie unter
Aufhebung aller entgegenstehenden Vorschriften, daß die nach § 284 des
Strafgesetzbuchs erforderliche obrigkeitliche Erlaubnis zur Vornahme öffent-
licher inländischer Ausspielungen fortan von den Oberpräsidenten für den
Umfang ihrer Verwaltungsbezirke, für den Umfang der Monarchie aber
nur von dem Minister des Innern erteilt werden soll, mit Ausnahme der
Ausspielungen geringfügiger Gegenstände, welche bei Volksbelustigungen
vorgenommen werden, und zu welchen die Genehmigung von den Orts-
polizeibehörden erteilt werden darf.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 2. November 1868.)
3. Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien, vom
29. August 1904. (G.-S. S. 255.)
Wir Wilhelm, von Goltes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie
was folgt:
§ 1. Wer in außerpreußischen Lotterien, die nicht im Königreiche
Preußen zugelassen find, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark
oder im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft bestraft.
#&*# 2. Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses,
eines Losabschnitts oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte
der im § 1 bezeichneten Lotlerien unterzieht, insbesondere auch, wer ein
Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb an-
bietet oder zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu
1) à 38. uuch M.-Erl. vom 15. ’nt at S. 45.)
vom 4. August 1899 Bl
Jc) M.-Erl. vom 6. # 1900. *·
d) M.-Erl. vom 25. April 1904. G. Bi. Su# .)
e)M.-Erl. vom 5. September 1904. (M.-Bl. 6 242.)