Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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wiele daselbst gestattet oder zur mlichung so Sriele iwin. wird 
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2. Aushesge Erlaß vom 2. November 1868, betr. die Befugnis 
zur Erteilung der Genehmigung zu öffentlichen inländischen Aus- 
spielungen auf die Oberpräsidenten, bzw. den Minister des Innern. 
(G.S. S. 991.) 
Auf den Bericht des Staalsministeriums vom 23. Oktober d. J. 
bestimme ich hierdurch für den gesamten Umfang der Monarchie unter 
Aufhebung aller entgegenstehenden Vorschriften, daß die nach § 284 des 
Strafgesetzbuchs erforderliche obrigkeitliche Erlaubnis zur Vornahme öffent- 
licher inländischer Ausspielungen fortan von den Oberpräsidenten für den 
Umfang ihrer Verwaltungsbezirke, für den Umfang der Monarchie aber 
nur von dem Minister des Innern erteilt werden soll, mit Ausnahme der 
Ausspielungen geringfügiger Gegenstände, welche bei Volksbelustigungen 
vorgenommen werden, und zu welchen die Genehmigung von den Orts- 
polizeibehörden erteilt werden darf. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 2. November 1868.) 
3. Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien, vom 
29. August 1904. (G.-S. S. 255.) 
Wir Wilhelm, von Goltes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie 
was folgt: 
§ 1. Wer in außerpreußischen Lotterien, die nicht im Königreiche 
Preußen zugelassen find, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark 
oder im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft bestraft. 
#&*# 2. Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, 
eines Losabschnitts oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte 
der im § 1 bezeichneten Lotlerien unterzieht, insbesondere auch, wer ein 
Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb an- 
bietet oder zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 
1) à 38. uuch M.-Erl. vom 15. ’nt at S. 45.) 
vom 4. August 1899 Bl 
Jc) M.-Erl. vom 6. # 1900. *· 
d) M.-Erl. vom 25. April 1904. G. Bi. Su# .) 
e)M.-Erl. vom 5. September 1904. (M.-Bl. 6 242.)
	        
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