Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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1000 Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei 
einem solchen Geschäft oder einer solchen Handlung als Mitlelsperson mitwirkt. 
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, welche Lose- 
handel gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm gewerbsmäßig Hilfe leistet, 
oder ist sie durch öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen oder 
durch Versenden eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, 
eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans 
oder durch Einrücken eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterie- 
plans in eine in Preußen erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe 
von 100 bis zu 1500 Mark ein. 
Jede einzelne Verkaufs= oder Vertriebshandlung, namentlich jedes 
einzelne Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Ver- 
senden eines Loses, eines Losabschnitis, eines Bezugsscheins, eines Anteil- 
scheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans wird als 
besonderes selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Hand- 
lungen zusammenhängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters 
oder Teilnehmers zurückzuführen find. 
8 3. Wer, nachdem er wegen eines der im § 2 bezeichneten Vergehen 
rechtskräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, 
wird in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit Geldstrafe von 100 bis 1500 
Mark, in den Fällen des 8 2 Abs. 2 mit Gelbstrafe von 200 bis zu 
2000 Mark bestraft. 
§ 4. Jeder fernere Rückfall nach vorausgegangener rechtskräftiger 
Berurteilung im ersten Rückfalle zieht Geldstrafe von 300 bis zu 3000 
Mark nach sich. 
§ 5. Die Bestimmungen der 88 3 und 4 finden Anwendung, auch wenn 
die früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt ober ganz 
oder teilweise erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit 
der Zahlung oder dem Erlasse der letzten Geldstrafe oder der Verbüßung 
der an ihre Stelle getretenen Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen 
Zuwiderhandlung drei Jahre verflossen sind. 
8 6. Wer Gewinnergebnisse der im § 1 bezeichneten Lotterien in einer 
in Preußen erscheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffentliches 
Anuslegen, Ausstellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe 
bis zu 50 Mark bestraft. Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den im 
§ 2 Abs. 2 bezeichneten Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 
600 Mark ein. 
8 7. Den außerpreußischen Lotterien sind alle außerhalb Preußens 
veranstalteten Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände 
gleich zu achten. 
88. Dieses Gesetz tritt vier Wochen nach der Veröffentlichung im ganzen 
Umfange der Monarchie ist Kraft. Gleichzeitig wird mit diesem Tage 
das Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien, vom 
29. Juli 1885 (G.-S. S. 317) außer Kraft gesegzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 29. August 1904.
	        
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