Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Genehmigung kann von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe ab- 
hä#gig gemacht werden. 
7a. Tarif zum Deichestempelgeses vom 27. April 1894. 
(R.-G.-Bl. 1900 S. 289.) 
Lotterielose. 
Nr. 5. Lose öffentli Lotterien sowie Ausweise ieleinlagen bei 
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8. Gesetz, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Hferde- 
rennen, vom 4. Juli 1905. (G.S. S. 595.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. Der Betrieb eines Wettunternehmens für öffentlich veranstaltete 
Pferderennen ist nur mit Erlaubnis der Landeszentralbehörde oder der 
von ihr bezeichneten Behörde zulässig. 
§ 2. Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen zur Beranstaltung von 
Pferderennen erteilt werden, welche nach Maßgabe der vom Bundesrate 
zu erlassenden Ausführungsbestimmungen die Sicherheit bieten, daß sie die 
ihnen aus dem Betriebe des Wettunternehmens zufließenden Einnahmen 
ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden. 
Die Erlaubnis kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht, 
jederzeit beschränkt oder widerrufen werden; sie muß widerrufen werden, 
wenn die im Abs. 1 bezeichnete Sicherheit nicht mehr besteht. 
§ 3. Das geschäftsmäßige Vermitteln von Wetten für öffentlich 
im In- und Auslande veranstaltete Pferderennen ist verboten. 
Aufforderungen und Angebote zum Abschluß oder zur Vermittelung 
solcher Wetten sind verboten, wenn sie öffentlich oder durch Verbreitung 
von Schriften oder anderen Darstellungen erfolgen. Unter dieses Verbot 
fallen nicht Ankündigungen eines nach diesem Gesetz erlaubten Wettunter- 
nehmens. 
§ 4. Die nach Maßgabe des § 23 des Reichsstempelgesetzes von den 
Weriteinsätzen bei öffentlich veranstalteten Rennen zu erhebende Reichs- 
stempelabgabe (Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes) ist bei Pferde- 
rennen auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter 
Bereiue zum Wetten zugelassen werden. Diese Bestimmung tritt für solche 
Bereine, welche schon im Jahre 1904 auf Mitglieder beschränkte Wett- 
unternehmen eingerichtet haben, erst mit dem 1. Januar 1906 in Kraft.
	        
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