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Die Genehmigung kann von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe ab-
hä#gig gemacht werden.
7a. Tarif zum Deichestempelgeses vom 27. April 1894.
(R.-G.-Bl. 1900 S. 289.)
Lotterielose.
Nr. 5. Lose öffentli Lotterien sowie Ausweise ieleinlagen bei
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8. Gesetz, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Hferde-
rennen, vom 4. Juli 1905. (G.S. S. 595.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Der Betrieb eines Wettunternehmens für öffentlich veranstaltete
Pferderennen ist nur mit Erlaubnis der Landeszentralbehörde oder der
von ihr bezeichneten Behörde zulässig.
§ 2. Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen zur Beranstaltung von
Pferderennen erteilt werden, welche nach Maßgabe der vom Bundesrate
zu erlassenden Ausführungsbestimmungen die Sicherheit bieten, daß sie die
ihnen aus dem Betriebe des Wettunternehmens zufließenden Einnahmen
ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden.
Die Erlaubnis kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht,
jederzeit beschränkt oder widerrufen werden; sie muß widerrufen werden,
wenn die im Abs. 1 bezeichnete Sicherheit nicht mehr besteht.
§ 3. Das geschäftsmäßige Vermitteln von Wetten für öffentlich
im In- und Auslande veranstaltete Pferderennen ist verboten.
Aufforderungen und Angebote zum Abschluß oder zur Vermittelung
solcher Wetten sind verboten, wenn sie öffentlich oder durch Verbreitung
von Schriften oder anderen Darstellungen erfolgen. Unter dieses Verbot
fallen nicht Ankündigungen eines nach diesem Gesetz erlaubten Wettunter-
nehmens.
§ 4. Die nach Maßgabe des § 23 des Reichsstempelgesetzes von den
Weriteinsätzen bei öffentlich veranstalteten Rennen zu erhebende Reichs-
stempelabgabe (Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes) ist bei Pferde-
rennen auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter
Bereiue zum Wetten zugelassen werden. Diese Bestimmung tritt für solche
Bereine, welche schon im Jahre 1904 auf Mitglieder beschränkte Wett-
unternehmen eingerichtet haben, erst mit dem 1. Januar 1906 in Kraft.