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Die Befugnis, eine Einsammlung dieser Hauskollekte !) anzuordnen,
bedarf nicht der besonderen Ermächtigung einer Staatsbehörde; die Zeit
der Einsammlung muß aber dem Oberpräsidenten vorher angezeigt werden.
13. Prehpolizei.
R.-G.-O. § 6. WBgl. au 14, 15, 4 a u. b, 43, 44, 55 a, 56 Ziffer 12, 57,
9 b. 143 56 8, sowie . vom 27. Jüe 1 1896.
— s. Gewerbepolizei — A 11.)
1. Reichsstrafgesetzbuch.
§ 41. Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung
strafbar ist, so ist im Urteile auszusprechen, daß alle Cxensplare, sowie die 4
ihrer Lerstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen .
- iese Vorschrift bezieht sich jedoch mur auf die im Besitz des Verfassers,
Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die
öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Shemyhare.
4# #elt nur ein Tail der S rist, F. bildun r Destellmm gefalber so
ist, insofern eine Au ung moͤgli , auszusprechen, nur die aren
eh und derjenige Teil der Platten und Formen, auf welchen sich diese
Stellen befinden, unbrauchbar zu machen sind.
2. Reichsgesetz über die Dresse vom 7. Mai 1874. (R.-G.-Bl. S. 65.)
I. Einleitende Bestimmungen.
§ 1. Die Freiheit der Presse unterliegt nur denjenigen Beschrän-
kungen, welche durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschrieben oder zuge-
lassen sind.
§ 2. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Er-
zeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie auf alle anderen, durch mechanische
oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfälti-
gungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mil oder ohne Schrift,
und von Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
Was in folgendem von „Druckschriften“ verordnet ist, gilt für alle
vorstehend bezeichneten Erzeugnisse.
§ 3. Als Berbreitung einer Druckschrift im Sinne dieses Gesetzes
gilt auch das Anschlagen, Ausstellen oder Auslegen derselben an Orten,
wo sie der Kenninisnahme durch das Publikum zugänglich ist.
§ 4. Eine Entziehung der Befugnis zum selbständigen Betriebe
irgend eines Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe
von Druckschriften kann weder im administrativen, noch im richterlichen
Wege stattfinden. Im übrigen sind für den Betrieb der Preßgewerbe die
Bestimmungen der Gewerbeordnung maßgebend.
§ 5. Die nicht gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druck-
schriften kann durch die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verboten
werden, welchen nach § 57 der Gewerbeordnung ein Legitimationsschein
versagt werden darf.
Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot werden nach 8 148
der Gewerbeordnung bestraft.
1) Val. M.-Erl. vom 5. Jonuar 1900. (M.-Bl. S. 89.)