Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Befugnis, eine Einsammlung dieser Hauskollekte !) anzuordnen, 
bedarf nicht der besonderen Ermächtigung einer Staatsbehörde; die Zeit 
der Einsammlung muß aber dem Oberpräsidenten vorher angezeigt werden. 
13. Prehpolizei. 
R.-G.-O. § 6. WBgl. au 14, 15, 4 a u. b, 43, 44, 55 a, 56 Ziffer 12, 57, 
9 b. 143 56 8, sowie . vom 27. Jüe 1 1896. 
— s. Gewerbepolizei — A 11.) 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 41. Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung 
strafbar ist, so ist im Urteile auszusprechen, daß alle Cxensplare, sowie die 4 
ihrer Lerstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen . 
- iese Vorschrift bezieht sich jedoch mur auf die im Besitz des Verfassers, 
Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die 
öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Shemyhare. 
4# #elt nur ein Tail der S rist, F. bildun r Destellmm gefalber so 
ist, insofern eine Au ung moͤgli , auszusprechen, nur die aren 
eh und derjenige Teil der Platten und Formen, auf welchen sich diese 
Stellen befinden, unbrauchbar zu machen sind. 
2. Reichsgesetz über die Dresse vom 7. Mai 1874. (R.-G.-Bl. S. 65.) 
I. Einleitende Bestimmungen. 
§ 1. Die Freiheit der Presse unterliegt nur denjenigen Beschrän- 
kungen, welche durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschrieben oder zuge- 
lassen sind. 
§ 2. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Er- 
zeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie auf alle anderen, durch mechanische 
oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfälti- 
gungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mil oder ohne Schrift, 
und von Musikalien mit Text oder Erläuterungen. 
Was in folgendem von „Druckschriften“ verordnet ist, gilt für alle 
vorstehend bezeichneten Erzeugnisse. 
§ 3. Als Berbreitung einer Druckschrift im Sinne dieses Gesetzes 
gilt auch das Anschlagen, Ausstellen oder Auslegen derselben an Orten, 
wo sie der Kenninisnahme durch das Publikum zugänglich ist. 
§ 4. Eine Entziehung der Befugnis zum selbständigen Betriebe 
irgend eines Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe 
von Druckschriften kann weder im administrativen, noch im richterlichen 
Wege stattfinden. Im übrigen sind für den Betrieb der Preßgewerbe die 
Bestimmungen der Gewerbeordnung maßgebend. 
§ 5. Die nicht gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druck- 
schriften kann durch die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verboten 
werden, welchen nach § 57 der Gewerbeordnung ein Legitimationsschein 
versagt werden darf. 
Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot werden nach 8 148 
der Gewerbeordnung bestraft. 
1) Val. M.-Erl. vom 5. Jonuar 1900. (M.-Bl. S. 89.)
	        
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