Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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II. Ordnung der Presse. 
§9 6. Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden 
Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie 
für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name 
und Wohnort des Verlegers, oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift 
— des Berfassers oder Herausgebers genaunt sein. An Stelle des 
Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das 
Handelsregister eingetragenen Firma. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift find die nur zu den Zwecken 
des Gewerbes und Berkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden 
Druckschriften, als: Formulare, Preiszeitel, Visitenkarten und dergleichen, 
sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als 
Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden 
Person enthalten. 
§ 7. Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder 
kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druck- 
schriften im Sinne dieses Gesetzes), müssen außerdem auf jeder Nummer, 
jedem Stück oder Heft Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs 
enthalten. 
Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redakteure 
ist nur dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Benennung mit 
Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Teil der Druckschrift jede der 
benannten Personen die Redaktion besorgt. 
§ 8. Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften dürfen 
nur Personen sein, welche verfügungsmäßig, im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte sind, und im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhn- 
lichen Aufenthalt haben. 
§ 9. Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druck- 
schrift muß der Verleger, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, 
ein Exemplar gegen eine ihm sofort zu erteilende Bescheinigung an die 
Polizeibehörde des Ausgabeortes unentgelllich abliefern. 
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche 
ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der 
Industrie dienen. 
§ 10. Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift, 
welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Be- 
hörden mitgereilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Berlangen 
gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden 
nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen. 
§5 11. Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift 
ist verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgeteilten Tatsachen auf 
Verlangen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson, sofern 
die Berichtigung von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren 
Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt, aufzunehmen. 
Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächst- 
folgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und zwar
	        
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