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in demselben Teile der Druckschrift und mit derselben Schrift wie der
Abdruck des zu berichtigenden Artikels geschehen.
Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den
Raum der zu berichtigenden Mitteilung Überschreitet; für die über dieses
Maß hinausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren zu
entrichten.
§ 12. Auf die von den deutschen Reichs-, Staats- und Gemeinde-
behörden, von dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines
deutschen Bundesstaats ausgehenden Druckschriften finden, soweit sich ihr
Inhalt auf amtliche Mitteilungen beschränkt, die Borschriften der §§ 6
bis 11 keine Anwendung.
§ 13. Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten
periodischen Mitteilungen (lithographierte, aulographierte, metallographierte,
durchschriebene Korrespondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an
Redaktionen verbreitet werden, den in diesem Gesetze für periodische Druck-
schriften getroffenen Bestimmungen nicht.
§ 14. Ist gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im Auslande
erscheinenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist zweimal eine
Verurteilung auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuches erfolgt,
so kann der Reichskanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der
Rechtskraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung
dieser Druckschrift bis auf zwei Jahre durch öffentliche Bekanntmachung
aussprechen.
Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund der Landesgesetz-
gebung bisher erlassenen Verbote ausländischer periodischer Druckschriften
treten außer Wirksamkeit.
§ 15. In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Ber-
öffentlichungen über Truppenbewegungen oder Verteidigungsmittel durch
den Reichskanzler mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten werden.
§ 16. Oeffentliche Aufforderungen mittelst der Presse zur Auf-
bringung der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und
Kosten, sowie öffentliche Bescheinigung mittelst der Presse über den Empfang
der zu solchen Zwecken gezahlten Beiträge find verboten.
Das zufolge solcher Aufforderungen Empfangene oder der Wert
d kün ist der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu
en.
§ 17. Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines
Strafprozesses dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als
bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben worden sind oder
das Verfahren sein Ende erreicht hat.
§& 18. Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft oder mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten werden bestraft:
1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der in den §§ 14,
15, 16 und 17 enthaltenen Verbote; «
2.ZuwiderhandlungengegendieBestimmungendet§§6,7und8,
welche durch falsche Angaben mit Kenntnis der Unrichtigkeit be-
gangen werden.