Dieselbe Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druchschrift
auch dann, wenn er wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person
fälschlich als Redakteur benannt wird.
ir 19. Mut Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft werden
bestraft:
1. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 6, 7 und 8, welche nicht durch
§ 18 Ziffer 2 betroffen sind;
2. Zuwiderhandlungen gegen den § 9;
3. Zuwiderhandlungen gegen die §# 10 und 11.
In den Fällen der Ziffer 3 tritti die Verfolgung nur auf Antrag
ein, und hat das Strafurteil zugleich die Aufnahme des eingesandten
Artikels in die nächstfolgende Kummer anzuordnen. Ist die unberechtigte
Verweigerung im guten Glauben geschehen, so ist unter Freisprechung von
Strafe und Kosten lediglich die nachträgliche Aufnahme anznordnen.
III. Berantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren
Handlungen.
§ 20. Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit
durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach
den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen.
Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortliche
Redakteur als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände
die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird.
§ 21. Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand
einer strafbaren Handlung, so sind
der verantwortliche Redakteur,
der Verleger,
der Drucker,
derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder
sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter),
soweit sie nicht nach § 20 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen sind,
wegen Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft
oder mit Festungshaft oder Gefängnis bis zu einem Jahre zu belegen,
wenn sie nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände
nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben.
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen aus-
geschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen
Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich um
eine nicht periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber derselben,
oder als einen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benaunten eine Person
bis zur Berkündigung des ersten Urteils nachweist, welche in dem Bereiche
der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaates sich befindet, oder
falls sie verstorben ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat;
hinsichtlich des Verbreiters ausländischer Druckschriften außerdem, wenn
ihm dieselben im Wege des Buchhandels zugekommen find.
IV. Verjährung.
§ 22. Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen,