Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Dieselbe Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druchschrift 
auch dann, wenn er wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person 
fälschlich als Redakteur benannt wird. 
ir 19. Mut Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft werden 
bestraft: 
1. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 6, 7 und 8, welche nicht durch 
§ 18 Ziffer 2 betroffen sind; 
2. Zuwiderhandlungen gegen den § 9; 
3. Zuwiderhandlungen gegen die §# 10 und 11. 
In den Fällen der Ziffer 3 tritti die Verfolgung nur auf Antrag 
ein, und hat das Strafurteil zugleich die Aufnahme des eingesandten 
Artikels in die nächstfolgende Kummer anzuordnen. Ist die unberechtigte 
Verweigerung im guten Glauben geschehen, so ist unter Freisprechung von 
Strafe und Kosten lediglich die nachträgliche Aufnahme anznordnen. 
III. Berantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren 
Handlungen. 
§ 20. Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit 
durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach 
den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen. 
Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortliche 
Redakteur als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände 
die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird. 
§ 21. Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand 
einer strafbaren Handlung, so sind 
der verantwortliche Redakteur, 
der Verleger, 
der Drucker, 
derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder 
sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), 
soweit sie nicht nach § 20 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen sind, 
wegen Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft 
oder mit Festungshaft oder Gefängnis bis zu einem Jahre zu belegen, 
wenn sie nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände 
nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben. 
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen aus- 
geschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen 
Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich um 
eine nicht periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber derselben, 
oder als einen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benaunten eine Person 
bis zur Berkündigung des ersten Urteils nachweist, welche in dem Bereiche 
der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaates sich befindet, oder 
falls sie verstorben ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat; 
hinsichtlich des Verbreiters ausländischer Druckschriften außerdem, wenn 
ihm dieselben im Wege des Buchhandels zugekommen find. 
IV. Verjährung. 
§ 22. Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen,
	        
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