Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 141 — 
welche durch Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen 
werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Falle mit 
Strafe bedroht fsind, verjährt in 6 Monaten. 
üV. Beschlagnahme. 
§ 23. Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche 
Anordnung findet nur statt: 
1. wenn eine Druckschrift den Vorschriften der §## 6 und 7 nicht 
entspricht, oder den Vorschriften des § 14 zuwider verbreitet 
wird, 
2. wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund des § 15 dieses 
Gesetzes erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird, 
3. wenn der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer der in 
den §## 85, 95, 111, 130 oder 184 des deutschen Strafgesetz- 
buches mit Strafe bedrohten Handlungen begründet, in den 
Fällen der §§ 111 und 130 jedoch nur dann, wenn dringende 
Gefahr besteht, daß bei Verzögerung der Beschlagnahme die Auf- 
forderung oder Anreizung ein Verbrechen oder Vergehen un- 
mittelbar zur Folge haben werde. 
§ 24. Ueber die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Be- 
schlagnahme hat das zuständige Gericht zu entscheiden. 
Die Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden 
nach der Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von dem Gericht 
binnen 24 Stunden nach Empfang des Antrages erlassen werden. 
Hati die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der 
Staatsanwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Verhandlungen 
an die letztere ohne Verzug oder spätestens binnen 12 Stunden bewirken. 
Die Staatsanwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlag- 
nahme mitlelst einer sofort vollstreckbaren VBerfügung anzuordnen, oder 
die gerichtliche Bestätigung binnen 12 Stunden nach Empfang der Ber- 
handlungen zu beantragen. 
Wenn nicht bis zum Ablauf des 5. Tages nach Anordnung der 
Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, welche die 
Beschlagnahme angeordnet hat, zugegangen ist, erlischt die letztere und 
muß die Freigabe der einzelnen Stücke erfolgen. 
§ 25. Gegen den Beschluß des Gerichts, welcher die vorläufige 
Beschlagnahme aufhebt, findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
§ 26. Die vom Gericht bestätigte vorläufige Beschlagnahme ist 
wieder aufzuheben, wenn nicht binnen 2 Wochen nach der Bestätigung 
die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist. 
§ 27. Die Beschlagnahme von Druckschriften trifft die Exemplare 
nur da, wo dergleichen zum Zwecke der Verbreitung sich befinden. 
Sie kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und 
auf Formen erstrecken, bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf An- 
trag des Beteiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des 
letzteren zu geschehen. 
Bei Beschlagnahme find die dieselbe veranlassenden Stellen der 
Schrift unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.