Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Trennbare Teile der Druckschrift (Beilagen einer Zeitung usw.) 
welche nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszu- 
schließen. 
§ 28. Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung 
der von derselben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die 
Beschlagnahme veranlassenden Stellen unstatthaft. 
Wer mit Kenntnis der verfügten Beschlagnahme dieser Bestimmung 
entgegenhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder mit Gefängnis 
bis zu 6 Monaten bestraft. 
§ 29. Zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen 
Uebertretungen sind die Gerichte auch in denjenigen Bundesstaaten aus- 
schließlich zuständig, wo zur Zeit noch deren Aburteilung den Verwaltungs- 
behörden zusteht. 
Soweit in einzelnen Bundesstaaten eine Mitwirkung der Staats- 
anwaltschaft bei den Gerichten unterster Instanz nicht vorgeschrieben ist, 
sind in den Fällen der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlag- 
nahme die Akten unmittelbar dem Gerichte vorzulegen. 
VI. Schlußbestimmungen. 
§ 30. Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten 
Kriegs-(Belagerungs-)Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in bezug 
auf die Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben 
auch diesem Gesetze gegenüber bis auf weiteres in Kraft. 
Das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das öffentliche 
Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche unentgeltliche Ber- 
teilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu erlassen, wird 
durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Dasselbe gilt von den Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe 
von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen. 
Vorbehaltlich der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen 
Gewerbesteuer findet eine besondere Besteuerung der Presse und der ein- 
zelnen Preßerzeugnisse (Zeitungs= und Kalenderstempel, Abgaben von 
Inseraten usw.) nicht statt. 
§ 31. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1874 in Kraft. Seine Ein- 
führung in Elsaß-Lothringen bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten. 
3. Die in Kraft gebliebenen Dorschriften des Dreußischen Oreßgesetzes 
vom 21. Oktober 1878. 
§ 6. An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare 
seiner Verlagsartikel, und zwar eines an die Königliche Bibliothek zu 
Berlin, das andere an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz, 
in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert. 
(Bgl. hierzu die A. K.-O. vom 28. Dezember 1824, G.-S. von 
1825 ) 2 und das Zirkularreskr. vom 25. Februar 1840, V. M.-Bl. 
S. 93. 
§ 9. Anschlagzettel und Plakate, welche einen anderen Inhalt 
haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen,
	        
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