Trennbare Teile der Druckschrift (Beilagen einer Zeitung usw.)
welche nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszu-
schließen.
§ 28. Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung
der von derselben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die
Beschlagnahme veranlassenden Stellen unstatthaft.
Wer mit Kenntnis der verfügten Beschlagnahme dieser Bestimmung
entgegenhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten bestraft.
§ 29. Zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen
Uebertretungen sind die Gerichte auch in denjenigen Bundesstaaten aus-
schließlich zuständig, wo zur Zeit noch deren Aburteilung den Verwaltungs-
behörden zusteht.
Soweit in einzelnen Bundesstaaten eine Mitwirkung der Staats-
anwaltschaft bei den Gerichten unterster Instanz nicht vorgeschrieben ist,
sind in den Fällen der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlag-
nahme die Akten unmittelbar dem Gerichte vorzulegen.
VI. Schlußbestimmungen.
§ 30. Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten
Kriegs-(Belagerungs-)Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in bezug
auf die Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben
auch diesem Gesetze gegenüber bis auf weiteres in Kraft.
Das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das öffentliche
Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche unentgeltliche Ber-
teilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu erlassen, wird
durch dieses Gesetz nicht berührt.
Dasselbe gilt von den Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe
von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen.
Vorbehaltlich der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen
Gewerbesteuer findet eine besondere Besteuerung der Presse und der ein-
zelnen Preßerzeugnisse (Zeitungs= und Kalenderstempel, Abgaben von
Inseraten usw.) nicht statt.
§ 31. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1874 in Kraft. Seine Ein-
führung in Elsaß-Lothringen bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten.
3. Die in Kraft gebliebenen Dorschriften des Dreußischen Oreßgesetzes
vom 21. Oktober 1878.
§ 6. An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare
seiner Verlagsartikel, und zwar eines an die Königliche Bibliothek zu
Berlin, das andere an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz,
in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert.
(Bgl. hierzu die A. K.-O. vom 28. Dezember 1824, G.-S. von
1825 ) 2 und das Zirkularreskr. vom 25. Februar 1840, V. M.-Bl.
S. 93.
§ 9. Anschlagzettel und Plakate, welche einen anderen Inhalt
haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen,