Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 143 — 
über öffentliche Bergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene 
Sachen, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Ver- 
kehr, dürfen nicht angeschlagen, angehefiet oder in sonstiger Weise öffentlich 
ausgestellt werden. 
Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden find die 
vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar. 
§ 10. N#iemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
oder an anderen öffentlichen Orten Druckschriften oder andere Bildwerke aus- 
rufen, verkaufen, verteilen, anheften oder anschlagen, ohne daß er dazu die 
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erlangt hat, und ohne daß er den Er- 
laubnisschein, in welchem sein Name ausgedrückt sein muß, bei sich führt. 
Die Erlaubnis kann jederzeit zurückgenommen werden. 
§ 41. Wer den Vorschriften der §§# 9 und 10 zuwiderhandelt, hat 
eine Strafe bis zu 150 Mark oder eine Gefängnisstrafe bis zu 6 Wochen 
verwirkt.)) 
14. Versammlungs- und Vereinspolzei. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 128. Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung 
oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll. oder in 
welcher 8 en unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbe- 
din Misen versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängnis bis 
u sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbinduug mit Ge- 
ängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verluft der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
8 129. Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder 
Beschä gen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von 
Gesetzen durch keeiche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, ist an den 
Mitgliedern mit anguis bis zu einem Jahre, an den Stiftern und Vorstehern 
derr, Perbindung mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu 
estrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verluft der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
2. Derordnung über die Derhütung eines die gesetzliche Freiheit und 
Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Dersammlungs-= und Der- 
einigungsrechts vom 11. März 1850. (G. S. S. 277.)9 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 
2c. 2c. verordnen für den ganzen Umfang der Monarchie, unter Zustim- 
mung beider Kammern, was folgt: 
§5 1. Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegen- 
heiten erörtert oder beraten werden sollen, hat der Unternehmer mindestens 
vierundzwanzig Stunden vor Beginne der Versammlung, unter Angabe 
des Ortes und der Zeit derselben, Anzeige bei der Ortspolizeibehörde 
zu machen. Diese Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu erteilen. 
5 S. u-4 Leel. 8S 110. · 
2) Betreffs der Rechtsfähigkeit, Eintragung 2c. von Vereinen vgl. B. 
G.-B. 88 21 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.