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über öffentliche Bergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene
Sachen, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Ver-
kehr, dürfen nicht angeschlagen, angehefiet oder in sonstiger Weise öffentlich
ausgestellt werden.
Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden find die
vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar.
§ 10. N#iemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder an anderen öffentlichen Orten Druckschriften oder andere Bildwerke aus-
rufen, verkaufen, verteilen, anheften oder anschlagen, ohne daß er dazu die
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erlangt hat, und ohne daß er den Er-
laubnisschein, in welchem sein Name ausgedrückt sein muß, bei sich führt.
Die Erlaubnis kann jederzeit zurückgenommen werden.
§ 41. Wer den Vorschriften der §§# 9 und 10 zuwiderhandelt, hat
eine Strafe bis zu 150 Mark oder eine Gefängnisstrafe bis zu 6 Wochen
verwirkt.))
14. Versammlungs- und Vereinspolzei.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
§ 128. Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung
oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll. oder in
welcher 8 en unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbe-
din Misen versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängnis bis
u sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbinduug mit Ge-
ängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu bestrafen.
Gegen Beamte kann auf Verluft der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
8 129. Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder
Beschä gen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von
Gesetzen durch keeiche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, ist an den
Mitgliedern mit anguis bis zu einem Jahre, an den Stiftern und Vorstehern
derr, Perbindung mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu
estrafen.
Gegen Beamte kann auf Verluft der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
2. Derordnung über die Derhütung eines die gesetzliche Freiheit und
Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Dersammlungs-= und Der-
einigungsrechts vom 11. März 1850. (G. S. S. 277.)9
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen
2c. 2c. verordnen für den ganzen Umfang der Monarchie, unter Zustim-
mung beider Kammern, was folgt:
§5 1. Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegen-
heiten erörtert oder beraten werden sollen, hat der Unternehmer mindestens
vierundzwanzig Stunden vor Beginne der Versammlung, unter Angabe
des Ortes und der Zeit derselben, Anzeige bei der Ortspolizeibehörde
zu machen. Diese Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu erteilen.
5 S. u-4 Leel. 8S 110. ·
2) Betreffs der Rechtsfähigkeit, Eintragung 2c. von Vereinen vgl. B.
G.-B. 88 21 ff.