Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 146 — 
behörde nicht gestattet werden. Das letztere Verbot besteht nur für die 
Dauer der Sitzungsperiode der Kammern. 
§ 12. Wenn eine Versammlung ohne die im § 1 vorgeschriebene 
Anzeige stattgefunden hat, so trifft den Unternehmer eine Geldbuße von 
fünf bis fünfzig Talern oder Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu 
sechs Wochen. Derjenige, der den Platz dazu eingeräumt hat, und jeder, 
welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Redner aufge- 
treten ist, hat eine Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern verwirkt. 
§ 13. Wenn, der Vorschrift des § 2 entgegen, die Statuten eines 
Bereins oder das Verzeichnis der Mitglieder, oder die eingetretenen 
Aenderungen in der bestimmten Frist zur Kenntnis der Ortspolizeibehörde 
nicht gebracht worden find, oder wenn eine von der Ortspolizeibehörde 
erforderte Auskunft nicht erteilt worden ist, so wird jeder Vorsteher des 
Vereins mit Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern bestraft, insofern er 
nicht nachweisen kann, daß die Anzeige oder die Einreichung des Ver- 
zeichnisses ganz ohne sein Verschulden unterblieben ist. Dieser Strafe iritt 
eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis sechs Wochen hinzu, wenn die 
Vorsteher wissentlich unrichtige Statuten oder Verzeichnisse eingereicht oder 
wissentlich unrichtige Auskunft erteilt haben. 
§ 14. Wenn in einer Versammlung, der Borschrift des § 4 ent- 
gegen, den Abgeordneten der Ortspolizeibehörde der Zutritt oder die Ein- 
räumung eines angemessenen Platzes verweigert worden ist, so trifft den 
Unternehmer und jeben, welcher in der Versammlung als BVorsteher, 
Ordner oder Leiter aufgetreten ist, Geldbuße von zehn bis einhundert 
Talern oder Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten. 
Dieselbe Strafe hat der Vorsitzende verwirkt, wenn er sich weigert, den 
Abgeordneten der Polizeibehörde Auskunft über die Person der Redner 
zu geben, oder wenn er wissentlich unrichtige Auskunft erteilt. 
§ 15. Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der Abgeordnete der 
Ortspolizeibehörde die Versammlung für aufgelöst erklärt hat (6§ 5, 6, 
8), wird mit Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern oder mit Gefängnis 
von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 16. Wenn ein politischer Verein die in § 8 zu a und b ge- 
zogenen Beschränkungen Überschreitet, so haben Vorsteher, Ordner und 
Leiter, die diesen Bestimmungen entgegen gehandelt haben eine Geldbuße 
von fünf bis fünfzig Talern oder Gefängnis von acht Tagen bis zu 
drei Monaten verwirkt. Der Richter kann außerdem nach der Schwere 
der Umstände auf Schließung des Vereins erkennen. Auf diese Schließung 
muß erkannt werden, wenn Vorsteher, Ordner oder Leiter sich wiederholt 
strafbar gemacht haben. 
Wer sich bei einem auch nur vorläufig (§ 8) geschlossenen politischen 
Vereine als Mitglied ferner beteiligt, wird mit Geldstrafe von fünf bis 
zu fünfzig Talern oder Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei 
Monaten belegt. 
Wer der Vorschrift des §8 8 a entgegen sich als Mitglied aufnehmen 
läßt, hat eine Geldstrafe von fünf bis fünfzig Talern verwirkt. 
Wenn die Polizeibehörde einen politischen Verein vorläufig geschlossen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.