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behörde nicht gestattet werden. Das letztere Verbot besteht nur für die
Dauer der Sitzungsperiode der Kammern.
§ 12. Wenn eine Versammlung ohne die im § 1 vorgeschriebene
Anzeige stattgefunden hat, so trifft den Unternehmer eine Geldbuße von
fünf bis fünfzig Talern oder Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu
sechs Wochen. Derjenige, der den Platz dazu eingeräumt hat, und jeder,
welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Redner aufge-
treten ist, hat eine Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern verwirkt.
§ 13. Wenn, der Vorschrift des § 2 entgegen, die Statuten eines
Bereins oder das Verzeichnis der Mitglieder, oder die eingetretenen
Aenderungen in der bestimmten Frist zur Kenntnis der Ortspolizeibehörde
nicht gebracht worden find, oder wenn eine von der Ortspolizeibehörde
erforderte Auskunft nicht erteilt worden ist, so wird jeder Vorsteher des
Vereins mit Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern bestraft, insofern er
nicht nachweisen kann, daß die Anzeige oder die Einreichung des Ver-
zeichnisses ganz ohne sein Verschulden unterblieben ist. Dieser Strafe iritt
eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis sechs Wochen hinzu, wenn die
Vorsteher wissentlich unrichtige Statuten oder Verzeichnisse eingereicht oder
wissentlich unrichtige Auskunft erteilt haben.
§ 14. Wenn in einer Versammlung, der Borschrift des § 4 ent-
gegen, den Abgeordneten der Ortspolizeibehörde der Zutritt oder die Ein-
räumung eines angemessenen Platzes verweigert worden ist, so trifft den
Unternehmer und jeben, welcher in der Versammlung als BVorsteher,
Ordner oder Leiter aufgetreten ist, Geldbuße von zehn bis einhundert
Talern oder Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten.
Dieselbe Strafe hat der Vorsitzende verwirkt, wenn er sich weigert, den
Abgeordneten der Polizeibehörde Auskunft über die Person der Redner
zu geben, oder wenn er wissentlich unrichtige Auskunft erteilt.
§ 15. Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der Abgeordnete der
Ortspolizeibehörde die Versammlung für aufgelöst erklärt hat (6§ 5, 6,
8), wird mit Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern oder mit Gefängnis
von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft.
§ 16. Wenn ein politischer Verein die in § 8 zu a und b ge-
zogenen Beschränkungen Überschreitet, so haben Vorsteher, Ordner und
Leiter, die diesen Bestimmungen entgegen gehandelt haben eine Geldbuße
von fünf bis fünfzig Talern oder Gefängnis von acht Tagen bis zu
drei Monaten verwirkt. Der Richter kann außerdem nach der Schwere
der Umstände auf Schließung des Vereins erkennen. Auf diese Schließung
muß erkannt werden, wenn Vorsteher, Ordner oder Leiter sich wiederholt
strafbar gemacht haben.
Wer sich bei einem auch nur vorläufig (§ 8) geschlossenen politischen
Vereine als Mitglied ferner beteiligt, wird mit Geldstrafe von fünf bis
zu fünfzig Talern oder Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei
Monaten belegt.
Wer der Vorschrift des §8 8 a entgegen sich als Mitglied aufnehmen
läßt, hat eine Geldstrafe von fünf bis fünfzig Talern verwirkt.
Wenn die Polizeibehörde einen politischen Verein vorläufig geschlossen