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beider Kammern während der Dauer der Sitzungsperiode finden die vor-
stehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Wahloereine unterliegen den Beschränkungen des § 8 nicht.
§ 22. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des Artikels 38
der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850, welcher lantet:
„Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem Dienste
beratschlagen, oder sich anders, als auf Befehl versammeln. Ver-
sammlungen und Vereine der Landwehr zur Beratung militärischer
Einrichtungen, Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn
dieselben nicht zusammenberufen ist, untersagt."
werden nach den Bestimmungen des § 125 des ersten Teiles des Militär-
strafgesetzbuches bestraft.
§ 23. Gegenwärtiges Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung
vom 29. Juni 1849 (G.-S. S. 221—225).
Urkundlich rc.
3. Gesetz, betreffend das Dereinswesen, vom 11. Dezember 1899.
(R.-G.-Bl. S. 699.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel:
Inländische Vereine jeder Art dürfen miteinander in Verbindung
treten. Entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen sind aufgehoben.
Urkundlich rc.
15. Aufsicht auf Schankstätten.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
§ 365. Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Ver#e#n gungs-
orte über die gebotene Polizei aunst hinaus verweilt, ungeachtet der Wirt, sein
Vertreter oder ein Polizeibeamter äin. "77 Fortgehen aufgefordert hat, wird mit
Geldstrafe bis zu "3 Mark b
Der Wirt, we da tht seiner Gäste über die ier pebolene Pollze=
stunde hinaus duldet, vnrd mit Geldstrafe bis zu sechszig M. Haft
bis zu vierzehn Tagen bestraft.
2. Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896. (R.-G.-Bl. S. 195.)
Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
§ 701. Ein Gastwirt, der gewerbemöst Fremde zur Beherber auf-
nimmt, hat einem im Betriebe dieses Sre n m te
Schaden u ersetzen, den der Gast durch den Verlust oder d
eingebrachter Sachen erleidet. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, en #
von dem Gaste, einem Begleiter Sour Gastes oder einer Person, die er bei
gulgenbenmen at, zurc, t wird oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder
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Is eingebracht jrt die chen. welche der Gast dem Gastwirt oder
Leuten des Gastwirts, die zur Ent me der Sachen bestellt oder nach
den Umständen als dazu bestellt anzu esn waren über ergeben oder an einen ihm
von diesen angewiesenen Ort oder in Ermangelung einer Anweisung an den
hierzu bestimmten Ort gebracht hat.