Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 150 — 
sofern ihr Geschäftsbetrieb durch die Satung oder die sonstigen Geschäfts- 
unterlagen auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt ist, durch 
Landesbehörden, anderenfalls durch die hierzu bestellte Reichsbehörde 
ansgeübt. 
§ 3. Die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmungen, deren 
Geschäftsbetried auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt ist, kaun 
auf Antrag dieses Bundesstaats mit Zustimmung des Bundesrats durch 
Kaiserliche Verordnung der Reichsbehörde übertragen werden. 
Im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen kann der 
Reichskanzler bestimmen, daß Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich 
zwar über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, aber sachlich, 
brilich oder hinsichtlich des Personenkreises eng begrenzt ist, durch die 
Landesbehörde desjenigen Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen 
Gebiele sie ihren Sitz haben. 
II. Zulassung zum Geschäftsbetriebe. 
§ 4. Bersicherungsunternehmungen bedürfen zum Geschäftsbetriebe 
der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. 
Mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist der Geschäftsplan 
einzureichen, welcher den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, 
das räumliche Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie namentlich 
auch diejenigen Berhältnisse klarzulegen hat, aus denen sich die dauernde 
Erfüllbarkeit der künftigen Verpflichtungen des Unternehmens ergeben soll. 
Als Bestandteile des Geschäftsplans find insbesondere einzureichen: 
1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, sofern die Unter- 
nehmung auf solchen beruht; 
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen 
Geschäftsunterlagen, soweit solche nach der Art der zu betreibenden 
Versicherungen erforderlich sind. 
§ 5. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt unabhängig von dem 
Nachweis eines Bedürfnisses und, sofern nicht der Wirkungskreis des 
Unternehmens nach dem Geschäftsplan auf eine bestimmte Zeit oder auf 
ein kleineres Gebiet beschränkt ist, ohne Zeitbeschränkung bezw. für den 
Umfang des Reichs. 
§ 6. Die Erlaubnis darf Personenvereinigungen, welche die Ber- 
sicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseiligkeit be- 
treiben wollen, nur erteilt werden, wenn diese Vereinigungen in der 
Form von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (S8 15 bis 53) er- 
richtet werden. 
Zum Betriebe der verschiedenen Arten der Lebensversicherung sowie 
zum Betriebe der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer= oder Hagelversicherung darf 
die Erlaubnis außer Bersicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur an 
Aktiengesellschaften erteilt werden. 
Als Lebensversicherung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die In- 
validitäts-, Alters-, Wittwen-, Waisen-, Aussteuer-- und Militärdienstver- 
sicherung, gleichviel ob auf Kapital oder Renten. 
§ 7. Die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe darf nur versagt werden, 
wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.