— 151 —
1. der Geschäftsplan gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft;
2. nach dem Geschäftsplane die Interessen der Versicherten nicht
hinreichend gewahrt find oder die dauernde Erfällbarkeit der aus
den Bersicherungen sich ergebenden Verpflichtungen nicht genügend
dargetan ist;
3. Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein
den Gesetzen oder den guten Sitten entsprechender Geschäfts-
betrieb nicht stattfinden wird.
Die Erlaubnis kann von der Stellung einer angemessenen Sicherheit
abhängig gemacht werden, wobei deren Zweck und die Bedingungen für
die Rückgabe festzustellen sind.
§8. Der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft soll die einzelnen
Versicherungszweige, auf welche sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, sowie die
Grundsätze für die Anlegung des Vermögens festsetzen und ersichtlich
machen, ob das Verficherungsgeschäft lediglich unmittelbar oder zugleich
auch mittelbar (durch Rückversicherung) betrieben werden soll.
Bei Unternehmungen, die durch eine Satzung geregelt sind, sollen
die im Abs. 1 bezeichneten Angaben in der Satzung enthallen sein.
8 9. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen sollen diejenigen
Bestimmungen enthalten sein, welche getroffen werden:
1. üÜber die Ereignisse, bei deren Eintritte der Versicherer zu einer
Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus be-
sonderen Gründen diese Verpflichtung ausgeschlossen oder auf-
gehoben sein soll (wegen unrichtiger Angaben im Antrage, wegen
Aenderungen während der Vertragsdauer usw.);
2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der dem Versicherer
obliegenden Leistungen;
3. über die Feststellung und Leistung des vom Versicherten an den
Versicherer zu entrichtenden Entgelis und über die Rechtsfolgen
eines Verzugs in der Entrichtung des Entgelts;
4. über die Dauer, insbesondere eine stillschweigende Verlängerung,
über die Kündigung sowie über die sonstige gänzliche oder teil-
weise Aufhebung des Versicherungsvertrags und die Verpflichtungen
des Versicherers in den Fällen der letzteren Art (Storni, Rück-
kauf, Umwandlung der Versicherung, Reduktion und dergleichen);
5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag
infolge der Versäumung von Fristen;
6. über das Verfahren im Falle von Streitigkeiten aus dem Ver-
sicherungsvertrag, über das zuständige Gericht und die Bestellung
eines Schiedsgerichts;
7. Über die Grundsätze und Maßstäbe, nach denen die Versicherten
an den Ueberschüssen Teil nehmen;
8. bei Lebensversicherungen über die Voraussetzungen und den Um-
fang von Vorauszahlungen oder Darlehen auf Versicherungs-
scheine (Polizen).
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit können die im Abs. 1