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bezeichneten Gegenstände fiatt in den allgemeinen Versicherungsbebingungen
in der Sayung geregelt werden.
Abweichungen von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu-
ungunsten des Bersicherten sind nur aus besonderen Gründen sowie unter
der Bedingung statthaft, daß der Versicherungsnehmer vor dem Abschlusse
des Vertrages auf diese Abweichungen ausdrücklich hingewiesen worden
ist und sich hiernach schriftlich damit einverstanden erklärt hat.
§ 10. Vor dem Abschlusse des Versicherungsvertrags ist dem Ver-
sicherungsnehmer ein Exemplar der maßgebenden allgemeinen Versicherungs-
bedingungen gegen eine besonders auszufertigende Empfangsbescheinigung
auszuhändigen. Das gleiche gilt, soweit es sich um Bersicherung auf
Gegenseitigkeit handelt, auch von der Satzung des Bereins.
Auf solche Feuerversicherungen, deren Abschluß im Börsenverkehr
oder nach Börsenusanze erfolgt, findet die Vorschrift des Abs. 1 keine
Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von den Vorschriften
des Abs. 1 zulassen.
§ 11. Der Geschäftsplan einer Lebensversicherungsunternehmung
hat die von ihr angenommenen Tarife sowie die Grundsätze für die Berechnung
der Prämien und Prämienreserven vollständig darzustellen, namentlich auch
den anzuwendenden Zinsfuß und die Höhe des Zuschlags zur Netioprämie
anzugeben. Auch ist anzugeben, ob und in welchem Maße bei der Be-
rechnung der Prämienreserve eine Methode angewandt werden soll, nach
welcher anfänglich nicht die volle Prämienreserve zurückgestellt wird, wobeie
jedoch der Satz von zwölfeinhalb per Mille der Versicherungssumme nicht
überschritten werden darf. Die als Grundlage der Berechnungen dienenden
Wahrscheinlichkeitstafeln, insbesondere über die Sterblichkeit und die In-
validiläts= und Krankheitsgefahr, sind beizufügen.
Für jede Versicherungsart (Versicherung auf den Lebensfall — auf
den Todesfall, Kapitalversicherung — Rentenversicherung usw.) sind die
zur Berechnung der Prädmien und der Prämienreserven dienenden Formeln
vorzulegen und durch ein Zahlenbeispiel zu erläutern.
Sollen auch BVersicherungen mit erhöhter Prämie übernommen werden,
so ist in dem Geschäftsplane ferner anzugeben, ob und nach welchen
Grundsätzen hierfür eine besondere Prämienreserve# gebildel werden soll.
§ 12. Soweit Kranken- oder Unfallversicherungsunternehmungen
Versicherungen nach Art der Lebensversicherung unter Zugrundelegung
bestimmter Wahrscheinlichkeitstafeln betreiben, insbesondere die Versicherung
von Renten, Versicherungen mit Prämienrückgewähr oder sonstige die An-
sammlung von Prämienreserven erfordernde Versicherungen übernehmen,
finden die Vorschriften des § 11 entsprechende Anwendung.
§ 13. Zede Aenderung des Geschäfisplanes ist der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen und bedarf, bevor sie in Kraft gesetzt wird, ihrer Ge-
nehmigung. Die Genehmigung darf nur aus den Gründen des § 7
versagt werden.
§ 14. Jedes Uebereinkommen, wodurch der Versicherungsbestand.
eines Unternehmens in seiner Gesamtheit oder in einzelnen Zweigen mit