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den darauf bezüglichen Reserven und Prämienüberträgen auf ein
anderes Unternehmen üÜbertragen werden soll, bedarf der Genehmigung
der für die beteiligten Unternehmungen zuständigen Aufsichtsbehörden. Die
Genehmigung. darf nur aus den Gründen des § 7 versagt werden.
UI. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
§ 15. Ein Berein, welcher die Versicherung seiner Mitglieder nach
dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben will, erlangt durch die von
der Aufsichtsbehörde erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als „Ber-
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit“" die Rechtsfähigkeit.
§ 16. Die in betreff der Kaufleute im ersten und dritten Buche#
des Handelsgesetzbuches gegebenen Vorschriften, mit Ausnahme der 88 1
bis 7, finden auf die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechende
Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt.
§ 17. Die Verfassung eines Bersicherungsvereins auf Gegenseitig-
keit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den nachfolgenden
Vorschriften beruht.
Die Satzung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
§ 18. Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des
Vereins zu bestimmen.
Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. Auch ist in
der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, daß Versicherung auf
Gegenseitigkeit betrieben wird.
§ 19. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereins-
gläubigern nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder
gegenüber den Gläubigern des Vereins findet nicht statt.
§ 20. Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mit-
gliedschaft erhalten. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt die Begründung
eines Versicherungsverhältnisses mit dem Vereine voraus. Die Mitglied-
schaft endigt, soweit nicht die Satzung ein anderes bestimmt, mit Be-
endigung des Versicherungsverhälinisses.
§ 21. Die Beiträge der Mitglieder und die Leistungen des Vereins
an die Mitglieder dürfen bei gleichen Boraussetzungen nur nach gleichen
Grundsätzen bemessen sein.
Der Verein darf Versicherungsgeschäfte gegen feste Prämien in der
Art, daß die Versicherungsnehmer nicht Mitglieder des Vereins werden,
nur betreiben, soweit die Satzung dies ausdrücklich gestatiet.
§ 22. In der Satzung ist die Bildung eines Gründungsfonds
vorzusehen, der zur Deckung der Kosten der Errichtung des Vereins sowie
als Garantie- und Betriebsfonds zu dienen hat. Die Satzung soll die
Bedingungen, unter denen der Fonds dem Bereine zur Verfügung steht,
enthalten und insbesondere bestimmen, in welcher Weise eine Tilgung des
Gründungsfonds erfolgen und ob und in welchem Umfange den Personen,
welche den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, ein Recht zur
Teilnahme an der Verwaltung des Bereins eingeräumt sein soll.
Der Gründungsfonds ist bar einzuzahlen, soweil nicht die Satzung
an Stelle der Barzahlung die Hingabe eigener Wechsel gestattet; als