Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 1564 — 
Barzahlung gilt nur die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichskassen- 
scheinen sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken. 
Denjenigen, welche den Gründungsfonds zur Berfügung gestellt 
haben, darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. In der Satzung 
kann ihnen außer einer Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Be- 
teiligung an dem aus der Jahresbilanz sich ergebenden Ueberschusse zu- 
gesichert werden; die Verzinsung darf vier, die gesamten Bezüge dürfen 
sechs vom Hundert des bar eingezahlten Betrags nicht Übersteigen. Der 
Gründungsfonds darf in Anteile zerlegt werden, über welche Anteilscheine 
ansgegeben werden können. 
Eine Tilgung des Gründungsfonds darf nur aus den Jahresein= 
nahmen erfolgen und nur in dem Maße, als die Bildung des im § 37 
porgesehenen Reservefonds fortgeschritten ist; sie muß beginnen, nachdem 
die Kosten der Errichtung und die im ersten Geschäftsjahr entstandenen 
Kosten der Einrichtung getilgt worden sind. 
§ 23. Die Aufsichtsbehörde kann gestatten, von der Bildung eines 
Gründungsfonds Abstand zu nehmen, wenn nach der Natur der zu be- 
treibenden Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen eines Unternehmens 
anderweitige Sicherheil gegeben ist. 
§ 24. Die Satzung hat darüber Bestimmung zu treffen, ob die 
Deckung der Ausgaben erfolgen soll 
1. durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge im voraus und 
zwar mit Vorbehalt von Nachschüssen oder unter Ausschluß von 
Nachschüssen mit oder ohne Vorbehalt der Kürzung der Ver- 
sicherungsansprüche; 
2. durch Beiträge, die nach Maßgabe des eingetretenen Bedarfs um- 
gelegt werden. 
Die Satzung kann einen Höchstbetrag festsetzen, auf welchen die 
Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen oder Umlagen beschränkt ist. Eine 
Beschränkung, wonach die Ausschreibung von Nachschüssen oder Umlagen 
nur zum Zwecke der Deckung von Versicherungsansprüchen der Mitglieder 
stattfinden darf, ist unzulässig. 
§ 25. Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die im Laufe 
des Geschäfisjahrs ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen. Die Beitrags- 
pflicht dieser Mitglieder sowie der im Laufe des Geschäftsjahrs einge- 
tretenen Mitglieder bemißt sich nach dem Verhältnisse der Zeitdauer der 
Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahrs. 
Bemißt sich die Höhe des von dem einzelnen Mitgliede zu leistenden 
Nachschuß- oder Umlagebetrags nach der Höhe des im voraus erhobenen 
Beitrags oder der Versicherungssumme, so ist bei der Berechnung, wenn 
im Laufe des Geschäftsjahrs eine Erhöhung oder Herabsetzung des Bei- 
trags oder der Versicherungssumme eingetreten ist, der höhere Betrag zu- 
grunde zu legen. 
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden nur soweit Anwendung, als 
nicht die Satzung ein anderes bestimmt. 
§ 26. Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht 
kann das Mitglied eine Aufrechnung nicht geltend machen.
	        
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