— 1564 —
Barzahlung gilt nur die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichskassen-
scheinen sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken.
Denjenigen, welche den Gründungsfonds zur Berfügung gestellt
haben, darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. In der Satzung
kann ihnen außer einer Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Be-
teiligung an dem aus der Jahresbilanz sich ergebenden Ueberschusse zu-
gesichert werden; die Verzinsung darf vier, die gesamten Bezüge dürfen
sechs vom Hundert des bar eingezahlten Betrags nicht Übersteigen. Der
Gründungsfonds darf in Anteile zerlegt werden, über welche Anteilscheine
ansgegeben werden können.
Eine Tilgung des Gründungsfonds darf nur aus den Jahresein=
nahmen erfolgen und nur in dem Maße, als die Bildung des im § 37
porgesehenen Reservefonds fortgeschritten ist; sie muß beginnen, nachdem
die Kosten der Errichtung und die im ersten Geschäftsjahr entstandenen
Kosten der Einrichtung getilgt worden sind.
§ 23. Die Aufsichtsbehörde kann gestatten, von der Bildung eines
Gründungsfonds Abstand zu nehmen, wenn nach der Natur der zu be-
treibenden Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen eines Unternehmens
anderweitige Sicherheil gegeben ist.
§ 24. Die Satzung hat darüber Bestimmung zu treffen, ob die
Deckung der Ausgaben erfolgen soll
1. durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge im voraus und
zwar mit Vorbehalt von Nachschüssen oder unter Ausschluß von
Nachschüssen mit oder ohne Vorbehalt der Kürzung der Ver-
sicherungsansprüche;
2. durch Beiträge, die nach Maßgabe des eingetretenen Bedarfs um-
gelegt werden.
Die Satzung kann einen Höchstbetrag festsetzen, auf welchen die
Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen oder Umlagen beschränkt ist. Eine
Beschränkung, wonach die Ausschreibung von Nachschüssen oder Umlagen
nur zum Zwecke der Deckung von Versicherungsansprüchen der Mitglieder
stattfinden darf, ist unzulässig.
§ 25. Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die im Laufe
des Geschäfisjahrs ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen. Die Beitrags-
pflicht dieser Mitglieder sowie der im Laufe des Geschäftsjahrs einge-
tretenen Mitglieder bemißt sich nach dem Verhältnisse der Zeitdauer der
Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahrs.
Bemißt sich die Höhe des von dem einzelnen Mitgliede zu leistenden
Nachschuß- oder Umlagebetrags nach der Höhe des im voraus erhobenen
Beitrags oder der Versicherungssumme, so ist bei der Berechnung, wenn
im Laufe des Geschäftsjahrs eine Erhöhung oder Herabsetzung des Bei-
trags oder der Versicherungssumme eingetreten ist, der höhere Betrag zu-
grunde zu legen.
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden nur soweit Anwendung, als
nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 26. Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht
kann das Mitglied eine Aufrechnung nicht geltend machen.