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§ 33. In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt
gemacht wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung aufzunehmen:
1. eine Angabe darüber, ob die Deckung der Ausgaben durch Bei-
träge im voraus oder im Umlageverfahren erfolgen soll, und im
ersteren Falle, ob mit Ausschluß oder mit Vorbehalt von Nach-
schüfsen, ob die Beitragspflicht beschränkt ist oder nicht, und ob
eine Kürzung der Versicherunzsansprüche vorbehalten ist (6 24);
.die im 8 28 bezeichneten Festsetzungen;
. die Art der Bestellung und Zusammensetzung der Vereinsorgane;
. Name, Stand und Wohnort der Mitglieder des ersten Auf-
sichtsrats;
5. die Form, in der die Berufung des obersten Organs erfolgt.
§ 34. Auf den Vorstand finden die Vorschriften der §8 231 bis
239, 241, 242 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß das von Beschlüssen der Generalversammlung Gesagte
von den Beschlüssen des obersten Organs gilt und daß an die Stelle des
§ 236 Abs. 1 und des § 241 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs folgende
Vorschriften treten:
1. die Mitglieder des Borstandes dürfen, sofern die Satzung nicht
ein anderes bestimmt, ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder
ein Handelsgewerbe betreiben, noch dem Vorstand oder Aufsichts-
rat einer gleichartigen Versicherungsunternehmung angehören;
2. die Mitglieder des Vorstandes find insbesondere zum Schadens-
ersatze verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriften des Gesetzes
eine Verzinsung oder Tilgung des Gründungsfonds oder eine
Verteilung des Vereinsvermögens erfolgt oder wenn Zahlungen
geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins
eingetreten ist oder seine Ueberschuldung sich ergeben hat.
§ 35. Auf den Aufsichtsrat finden die Vorschriften der 88 243 bis
249 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß die der Generalversammlung übertragenen Aufgaben von dem obersten
Organe wahrgenommen werden, und daß an die Stelle des § 243 Abf. 4
Satz 2, des § 245 Abs. 1 und des § 249 Abs. 3 Satz 1 des Handels-
gesetzbuchs folgende Vorschriften treten:
1. die Satzung hat zu bestimmen, ob für einen Beschluß des
obersten Organs, durch den die Bestellung zum Mitgliede des
Aufsichtsrats widerrufen wird, eine besondere Mehrheit erforderlich
sein soll;
2. eine nach dem Jahresüberschusse bemessene Bergütung für die
Mitglieder des Aufsichtsrats darf nur von dem Betrage gewährt
werden, welcher verbleibt, nachdem sämtliche Abschreibungen und
Rücklagen bewirkt worden sind und nachdem für diejenigen
Personen, welche gegen Zusicherung einer Beteiligung am Ueber-
schusse den Gründungsfonds zur Berfügung gestellt haben, der
nach § 22 Abs. 3 bedungene Anteil am Ueberschuß in Abzug
gebracht worden ist;
3. die Mitglieder des Aufsichtsrats find insbesondere zum Schadens-
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