Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Zu dem Beschlusse bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteilen der 
abgegebenen Stimmen, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse auf- 
stellt. Mitglieder des obersten Organs, welche gegen die Auflösung ge- 
stimmt haben, sind berechtigt, gegen den Auflösungsbeschluß Widerspruch 
zum Proltokolle zu erklären (8 74). 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. VBon 
der Genehmigung hat die Aussichtsbehörde dem Registergerichte Mitteilung 
zu machen. 
Die zwischen den Mitgliedern und dem Bereine beslehenden Ver- 
sicherungsverhältnisse erlöschen mit dem in dem Beschlusse bestimmten Zeit- 
punkie, frühestens jedoch mit dem Ablaufe von vier Wochen, mit der 
Wirkung, daß die bis zu diesem Zeitlpunkt entstandenen Versicherungsan- 
sprüche geltend gemacht, im Übrigen aber nur die für künftige Versicherungs- 
perioden vorausbezahlten Beiträge, abzüglich der hierfür aufgewandten 
Kosten, zurückgefordert werden können. 
Auf die Versicherungsverhältnisse aus der Lebensversicherung finden 
die Vorschrifien des Abs. 4 keine Anwendung. Diese Versicherungs- 
verhältnisse bleiben unberührt, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt. 
s 44. Die Vorschriften des § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 finden auf 
Beschlüsse, die ein Uebereinkommen der im §8 14 bezeichneten Art zum 
Gegenstande haben, entsprechende Anwendung. 
8§ 45. Die Auflösung des Bereins ist außer dem Falle des Kon- 
kurses durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzu- 
melden. 
§ 46. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation 
stalt, sofern nicht über sein Vermögen der Konkurs eröffnet ist. 
Bis zur Beendigung der Liquidation gilt der Verein als fortbe- 
stehend, soweit nicht aus den folgenden Vorschriften oder dem Zwecke der 
Liquidation ein anderes sich ergibt; insbesondere kann die Ausschreibung 
und Einziehung von Nachschüssen oder Umlagen (88 24 ff.) erfolgen. 
Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden 
nicht erhöht oder verlängert werden. 
§ 47. Auf die Lianidation finden die Vorschriften des § 295 
Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, der 88 296 bis 299 und des § 302 des 
Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Aussichts- 
rats oder einer in der Satzung zu bestimmenden Minderheit von Mit- 
gliedern kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Ligquidatoren 
durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat. 
Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben 
Voraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. Die Vorschriften der 
88 145, 146 des Gesetzes über die Angelegenheilen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. 
Eine Tilgung des Gründungsfonds darf erst erfolgen, nachdem die 
Ansprüche sämtlicher übrigen Gläubiger, insbesondere die Ansprüche der 
Mitglieder aus dem Bersicherungsverhälinisse, befriedigt oder sichergestellt 
worden sind. Zum Zwecke der Tilgung dürfen Nachschüsse oder Umlagen 
nicht erhoben werden.
	        
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