Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 48. Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Ver- 
mögen des Vereins wird, sofern nicht in der Satung andere Aunfall- 
berechtigte bestimmt sind, an die zur Zeit der Auflösung vorhanden ge- 
wesenen Mitglieder und zwar, sofern die Satung nicht ein anderes 
bestimmt, nach demselben Maßstabe verteilt, nach welchem während des 
Bestehens des Vereins die Verteilung des Ueberschusses stattfindet. 
Die Satzung kann vorschreiben, daß die Anfallberechtigten durch 
Beschluß des obersten Organs bestimmt werden. 
Auf die Ausführung der Verteilung finden die Vorschriften des 
§ 301 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
§ 49. Durch die Eröffnung des Konkurses wird der Verein aufgelöst. 
Die Vorschriften des § 307 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs finden ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 50. Soweit den Mitgliedern oder ausgeschiedenen Mitgliedern 
nach dem Gesetz oder der Satzung eine Beitragspflicht obliegt (88 24 bis 
26), haften sie im Falle des Konkurses dem Bereine gegenüber für dessen 
Schulden. 
Ausgeschiedene Mitglieder gelten, wenn ihr Ausscheiden innerhalb 
des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat, in An- 
sehung der Haftung für die Schulden des Bereins noch als dessen Mit- 
glieder. 
§ 51. Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen 
allen übrigen Konkursforderungen nach. Unter den letzteren werden die 
Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnisse, soweit sie den zur Zeit der 
Konkurseröffnung dem Berein angehörenden oder den innerhalb des 
letzten Jahres vor der Konkurseröffnung ausgeschiedenen Mitgliedern zu- 
stehen, im Range nach den Ansprüchen der sonstigen Konkursgläubiger 
befriedigt. 
Zur Tilgung des Gründungsfonds dürfen Nachschüsse oder Umlagen 
nicht erhoben werden. 
§ 52. Die Feststellung und Ausschreibung der im Falle des Kon- 
kurses erforderlichen Nachschüsse oder Umlagen erfolgt durch den Konkurs- 
verwalter. Dieser hat sofort, nachdem die Bilanz auf der Gerichts- 
schreiberei niedergelegt worden ist (Konkursordnung § 124), zu berechnen, 
wieviel die Mitglieder zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehl- 
betrages auf Grund ihrer Beitragspflicht vorschußweise beizutragen haben. 
Auf diese Vorschußberechnung und die erforderlich werdenden Zusatzbe- 
rechnungen finden die Vorschriften des § 106 Abs. 2, 3 und der §8 107 
bis 113 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossen- 
schaften entsprechende Anwendung. 
Sobald mit dem Vollzuge der Schlußverteilung (Konkursordnung 
8 161) begonnen ist, hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder Be- 
richtigung der Vorschußberechnung und der etwa ergangenen Zusätze die 
von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge zu berechnen. Auf diese Be- 
rechnung und das weitere Berfahren finden die Vorschriften des § 114 
Abs. 2 und der 8§8 115 bis 118 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- 
und Wirtschaftsgenossenschaften, entsprechende Anwendung.
	        
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