Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 53. Auf Bereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich 
oder hinsichtlich des Personenkreises eng begrenzten Wirkungskreis haben, 
sinden von den im Abschnitte III gegebenen Vorschriften nur der § 15, 
der § 17 Abs. 1, der § 18 Abs. 1, die §§ 19, 20, der § 21 Abs. 1, 
die §§ 22 bis 27, der § 28 Abs. 1, der 8 37, der 8 38 Abf. 1, 2, 
der § 39 Abs. 1 bis 3, die §§ 41 bis 44, der § 47 Abs. 2 und die 
§§ 50 bis 52 Anwendung. Die Uebernahme von Versicherungen gegen 
feste Prämie ohne Erwerb der Mitgliedschaft durch den Versicherungs- 
nehmer ist ausgeschlossen. 
Soweit sich nach Abs. 1 nicht ein anderes ergibt, hat es für die 
daselbst bezeichneten Bereine bei den für Bereine gegebenen allgemeinen 
Vorschriften der §§ 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Maß- 
gaben sein Bewenden, daß 
1. in den Fällen des § 29 und des § 37 Abs. 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichts- 
behörde tritt, 
2. im Falle des § 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 
Vermögen an die Mitglieder nach dem im 8§ 48 Abs. 1 dieses 
Gesetzes bestimmten Maßstabe zu verteilen ist. 
Soll nach der Satzung ein Aufsichrat bestellt werden, so finden 
die Vorschriften des § 36 Abs. 2, 3, der §§ 37 bis 40 und des 8§8 41 
Abs. 1, 2, 4 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs-- und Wirtschafts- 
genossenschaften, entsprechende Anwendung. 
Darüber, ob ein Verein im Sinne des Abs. 1 als kleinerer Verein 
anzusehen ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.)) 
IV. Geschäftsführung der VBerscherun gsunternehmungen. 
V. Beaufsichtigung der Bersicherungsunternehmungen. 
1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden. 
§ 64. Der Aufsichtsbehörde liegt es ob, den ganzen Geschäftsbetrieb 
der Bersicherungsunternehmungen, insbesondere die Befolgung der gesetz- 
lichen Vorschriften und die Einhaltung des Geschäftsplans zu Überwachen. 
Sie ist befugt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche geeignet 
find, den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften und dem Ge- 
schäftsplan im Einklange zu erhalten oder Mißstände zu beseitigen, durch 
welche die Interessen der Versicherten gefährdet werden oder der Geschäfts- 
betrieb mit den guten Sitten in Widerspruch gerät. 
Zur Befolgung ihrer nach Abs. 2 erlassenen Anordnungen kann die 
Aufsichtsbehörde die Inhaber und Geschäftsleiter der Unternehmungen 
durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten. Solche Geldstrafen 
werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
§ 65. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, jederzeit die Geschäftsführung 
und Vermögenslage eines Unternehmens auch nach der Richtung zu prüfen, 
  
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Ko#e, Poltzelverordnungen. Bd. I. 11
	        
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