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§ 53. Auf Bereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich
oder hinsichtlich des Personenkreises eng begrenzten Wirkungskreis haben,
sinden von den im Abschnitte III gegebenen Vorschriften nur der § 15,
der § 17 Abs. 1, der § 18 Abs. 1, die §§ 19, 20, der § 21 Abs. 1,
die §§ 22 bis 27, der § 28 Abs. 1, der 8 37, der 8 38 Abf. 1, 2,
der § 39 Abs. 1 bis 3, die §§ 41 bis 44, der § 47 Abs. 2 und die
§§ 50 bis 52 Anwendung. Die Uebernahme von Versicherungen gegen
feste Prämie ohne Erwerb der Mitgliedschaft durch den Versicherungs-
nehmer ist ausgeschlossen.
Soweit sich nach Abs. 1 nicht ein anderes ergibt, hat es für die
daselbst bezeichneten Bereine bei den für Bereine gegebenen allgemeinen
Vorschriften der §§ 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Maß-
gaben sein Bewenden, daß
1. in den Fällen des § 29 und des § 37 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichts-
behörde tritt,
2. im Falle des § 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das
Vermögen an die Mitglieder nach dem im 8§ 48 Abs. 1 dieses
Gesetzes bestimmten Maßstabe zu verteilen ist.
Soll nach der Satzung ein Aufsichrat bestellt werden, so finden
die Vorschriften des § 36 Abs. 2, 3, der §§ 37 bis 40 und des 8§8 41
Abs. 1, 2, 4 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs-- und Wirtschafts-
genossenschaften, entsprechende Anwendung.
Darüber, ob ein Verein im Sinne des Abs. 1 als kleinerer Verein
anzusehen ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.))
IV. Geschäftsführung der VBerscherun gsunternehmungen.
V. Beaufsichtigung der Bersicherungsunternehmungen.
1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.
§ 64. Der Aufsichtsbehörde liegt es ob, den ganzen Geschäftsbetrieb
der Bersicherungsunternehmungen, insbesondere die Befolgung der gesetz-
lichen Vorschriften und die Einhaltung des Geschäftsplans zu Überwachen.
Sie ist befugt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche geeignet
find, den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften und dem Ge-
schäftsplan im Einklange zu erhalten oder Mißstände zu beseitigen, durch
welche die Interessen der Versicherten gefährdet werden oder der Geschäfts-
betrieb mit den guten Sitten in Widerspruch gerät.
Zur Befolgung ihrer nach Abs. 2 erlassenen Anordnungen kann die
Aufsichtsbehörde die Inhaber und Geschäftsleiter der Unternehmungen
durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten. Solche Geldstrafen
werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.
§ 65. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, jederzeit die Geschäftsführung
und Vermögenslage eines Unternehmens auch nach der Richtung zu prüfen,
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Ko#e, Poltzelverordnungen. Bd. I. 11