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ob die veröffentlichten Rechnungsabschlüsse und die Jahresberichte mit den
Tatsachen und dem Inhaltle der Bücher übereinstimmen und ob die vor-
schriftsmäßigen Reserven vorhanden und vorschriftsmäßig angelegt und
verwallet sind.
Die Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigten und Agenten eines
Unternehmens haben innerhalb ihrer Geschäftsräume der Aufsichtsbehörde
auf Erfordern alle Bücher, Belege und diejenigen Schriften vorzulegen,
welche für die Beurteilung des Geschäfisbetriebes und der Vermögenslage
von Bedeutung sind, sowie jede von ihnen erforderte Auskunft über den
Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage zu erteilen. Die Vorschriften des
§ 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Bei Versicherungsunternehmungen, die einen Aufsichtsrat, eine Mit-
gliederversammlung oder ähnliche Gesellschaftsorgane haben, ist die Auf-
sichtsbehörde befugt, Vertreter in die Versammlungen und Sitzungen dieser
Organe zu entsenden; die Vertreter find jederzeit zu hören. Die Auf-
sichtsbehörde ist ferner befugt, die Berufung von Versammlungen und
Sitzungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beratung und
Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen
wird, die Berufung oder Ankündigung auf Kosten der Unternehmung
selbst vorzunehmen. In den Versammlungen und Sitzungen, welche von
der Aufsichtsbehörde berufen find, führt ein Bertreter der letzteren den
Vorsitz. Als Vertreter der Aufsichtsbehörde find Leiter und Beamte von
öffentlichen Bersicherungsanstalten ausgeschlossen.
§ 66. Die Ausfsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unter-
nehmens und auf die Abwickelung der bestehenden Versicherungen im
Falle einer Untersagung oder einer freiwilligen Einstellung des Geschäfts-
betriebs sowie im Falle des Widerrufs der Zulassung eines Unternehmens
zu erstrecken.
§ 67. Handelt eine Unternehmung fortgesetzt den ihr nach Maß-
gabe der Gesetze oder des genehmigten Geschäfisplans obliegenden Pflichten
zuwider, oder ergeben sich bei Prüfung ihrer Geschäfisführung oder ihrer
Vermögenslage so schwere Mißstände, daß bei Fortsetzung des Geschäfts-
betriebs die Interessen der Versicherten gefährdet sind, oder befindet sich
der Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch, so ist die Auf-
sichtsbehörde befugt, den Geschäftsbetrieb mit der Wirkung zu untersagen,
daß neue Versicherungen nicht abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht er-
höht oder verlängert werden können.
Im Falle der Untersagung des Geschäftsbetriebs ist die Aufsichis-
behörde berechtigt, alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur
einstweiligen Sicherstellung des Vermögens der Unternehmung im Interesse
der Versicherten nötig find, insbesondere die Vermögensverwaltung ge-
eigneten Personen zu üÜübertragen. Die Vorschriften des § 64 Abs. 3
finden entsprechende Anwendung.
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit hat die Untersagung
des Geschäftsbetriebs die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses. Die Ein-
tragung der Untersagung in das Handelsregister erfolgt auf Anzeige der
Aufsichtsbehörde.