Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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ob die veröffentlichten Rechnungsabschlüsse und die Jahresberichte mit den 
Tatsachen und dem Inhaltle der Bücher übereinstimmen und ob die vor- 
schriftsmäßigen Reserven vorhanden und vorschriftsmäßig angelegt und 
verwallet sind. 
Die Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigten und Agenten eines 
Unternehmens haben innerhalb ihrer Geschäftsräume der Aufsichtsbehörde 
auf Erfordern alle Bücher, Belege und diejenigen Schriften vorzulegen, 
welche für die Beurteilung des Geschäfisbetriebes und der Vermögenslage 
von Bedeutung sind, sowie jede von ihnen erforderte Auskunft über den 
Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage zu erteilen. Die Vorschriften des 
§ 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
Bei Versicherungsunternehmungen, die einen Aufsichtsrat, eine Mit- 
gliederversammlung oder ähnliche Gesellschaftsorgane haben, ist die Auf- 
sichtsbehörde befugt, Vertreter in die Versammlungen und Sitzungen dieser 
Organe zu entsenden; die Vertreter find jederzeit zu hören. Die Auf- 
sichtsbehörde ist ferner befugt, die Berufung von Versammlungen und 
Sitzungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beratung und 
Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen 
wird, die Berufung oder Ankündigung auf Kosten der Unternehmung 
selbst vorzunehmen. In den Versammlungen und Sitzungen, welche von 
der Aufsichtsbehörde berufen find, führt ein Bertreter der letzteren den 
Vorsitz. Als Vertreter der Aufsichtsbehörde find Leiter und Beamte von 
öffentlichen Bersicherungsanstalten ausgeschlossen. 
§ 66. Die Ausfsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unter- 
nehmens und auf die Abwickelung der bestehenden Versicherungen im 
Falle einer Untersagung oder einer freiwilligen Einstellung des Geschäfts- 
betriebs sowie im Falle des Widerrufs der Zulassung eines Unternehmens 
zu erstrecken. 
§ 67. Handelt eine Unternehmung fortgesetzt den ihr nach Maß- 
gabe der Gesetze oder des genehmigten Geschäfisplans obliegenden Pflichten 
zuwider, oder ergeben sich bei Prüfung ihrer Geschäfisführung oder ihrer 
Vermögenslage so schwere Mißstände, daß bei Fortsetzung des Geschäfts- 
betriebs die Interessen der Versicherten gefährdet sind, oder befindet sich 
der Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch, so ist die Auf- 
sichtsbehörde befugt, den Geschäftsbetrieb mit der Wirkung zu untersagen, 
daß neue Versicherungen nicht abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht er- 
höht oder verlängert werden können. 
Im Falle der Untersagung des Geschäftsbetriebs ist die Aufsichis- 
behörde berechtigt, alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur 
einstweiligen Sicherstellung des Vermögens der Unternehmung im Interesse 
der Versicherten nötig find, insbesondere die Vermögensverwaltung ge- 
eigneten Personen zu üÜübertragen. Die Vorschriften des § 64 Abs. 3 
finden entsprechende Anwendung. 
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit hat die Untersagung 
des Geschäftsbetriebs die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses. Die Ein- 
tragung der Untersagung in das Handelsregister erfolgt auf Anzeige der 
Aufsichtsbehörde.
	        
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