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§* 68. Das Konkursgericht hat, unbeschadet der Vorschrift, im
§ 107 Abs. 1 der Konkursordnung, auf Antrag der Aufsihtsbehörde
den Konkurs über das Vermögen einer Bersicherungsgesellschaft auf Aktien
oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit zu eröffnen. Der
Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Aussichtsbehörde
gestelli werden. Eine Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses findet nicht statt.
Sobald die Zahlungsunfähigkeit eintritt, hat der Vorstand der Auf-
sichtsbehörde Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, sobald sich bei der
Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz Ueberschuldung
ergibt. Diese Anzeigepflicht tritt an die Stelle der dem Vorstande durch
andere gesetzliche Vorschriften auferlegten Pflicht, im Falle der Zahlungs-
unfähigkeit oder der Ueberschuldung die Eröffnung des Konkurses zu be-
antragen. Gehen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit Nach-
schuß- oder Umlagenpflicht ausgeschriebene Nachschüsse oder Umlagen inner-
halb fünf Monaten nach der Fälligkeit nicht ein, so hat der Vorstand zu
prüfen, ob sich, wenn die nicht bar eingegangenen Nachschuß- oder Um-
lagebeträge außer Berücksichtigung bleiben, Ueberschuldung ergibt; liegt
eine solche Ueberschuldung vor, so ist innerhalb eines Monats nach dem
Ablaufe der bezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen.
Die gleichen Pflichten liegen den Liquidatoren ob.
§ 69. Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der
Vermögenslage eines Unternehmens, daß dieses zur Erfüllung seiner Ver-
pflichtungen für die Dauer nicht mehr imstande ist, die Vermeidung des
Konkurses aber im Interesse der Versicherten geboten erscheint, so kann die
Aufsichtsbehörde die zu diesem Zwecke erforderlichen Anordnungen treffen
sowie auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter
Frist eine Aenderung der Geschäftsgrundlagen oder die sonstige Beseitigung
der Mängel herbeizuführen. Bestimmte Arten von Zahlungen, insbesondere
Gewinnverleilungen, oder bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die
Beleihung des Versicherungsscheines sowie die Vorauszahlungen darauf
können zeitweilig verboten werden.
Unter der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzung ist die
Aufsichtsbehörde berechtigt, nötigenfalls die Verpflichtungen einer Lebens-
versicherungsunternehmung aus ihren laufenden Versicherungen, dem Stande
ihres Vermögens entsprechend, jedoch um höchstens dreiunddreißigeindrittel
Prozent, zu ermäßigen.
2. Verfassung und Verfahren der Aufsichtsbehörden.
§ 70. Als ausfsichtführende Reichsbehörde wird ein Kaiserliches
Aufsichtsamt für Privatversicherung mit dem Sitze in Berlin errichtet. Es
besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von ständigen
und nichtständigen Mitgliedern.:)
Der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag
des Bundesrats vom Kaiser ernannt, die nichiständigen Mitglieder vom
l Verordnung, betr. das Verfahren und den Geschäfts gn des
Sei gi “ uh neni für Privatversicherung, vom 23. Dezember 1 is N.-
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