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7. über die Untersagung des Geschäftsbetriebs (§ 67),
8. über die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses
G 68),
9. über den Erlaß einer Anordnung der im § 69 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 bezeichneten Art.
Die Zuziehung der Mitglieder des Versicherungsbeirats erfolgt in
der Regel nach einer im vorans (8§ 80) aufgestellten Reihenfolge. BWeicht
der Vorsitzende des Amtes aus besonderen Gründen von der Reihenfolge
ab, so find diese aktenkundig zu machen.
Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und
Ablehnung der Gerichtspersonen finden auf alle zur Mitwirkung bei der
Entscheidung berufenen Personen entsprechende Anwendung.
Vor der Erteilung einer ablehnenden Entscheidung in den Fällen
der Nr. 1 bis 5 und vor der Erteilung einer Entscheidung in den Fällen
der Nr. 6 bis 9 sind Vertreter der beteiligten Unternehmungen zu hören
und auf ihren Antrag zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Die ablehnenden Entscheidungen in den Fällen der Nr. 1 bis 5 und
die Entscheidungen in den Fällen der Nr. 6 bis 9 find mit Gründen zu
versehen.
In den Fällen der Nr. 1 bis 3 kann der Vorsitzende des Amtes
einen ablehnenden Vorbescheid ergehen lassen; gegen diesen ist bis zum
Ablaufe von zwei Wochen nach der Zustellung der Antrag auf eine gemäß
Abs. 1 bis 5 zu erteilende Entscheidung statthaft.
Sämtliche Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen. Die
rechtskräftig erfolgte Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe und
die Genehmigung einer Bestandsveränderung sowie die Untersagung des
Geschäftsbetriebs ist vom Aufsichtsamt im Reichsanzeiger öffentlich bekannt
zu machen.
§ 74. Gegen die gemäß 8 73 Abs. 1 erteillen Entscheidungen
steht den Beteiligten der Rekurs zu. Als Beteiligte gelten im Fall des
§ 73 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Genehmigung des Auflösungsbeschlusses
versagt ist, nur der Vereinsvorstand, wenn der Auflösungsbeschluß ge-
nehmigt ist, nur diejenigen Mitglieder des obersten Organs, welche gegen
den Auflösungsbeschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt haben. Im
Falle des § 73 Abs. 1 Nr. 5 gilt als Beteiligter nur der Vereinsvorstand,
gegen dessen Antrag die Anerkennung des Bereins als eines kleineren
versagt worden ist.
Ueber den Rekurs entscheidet das Aufsichtsamt für Privatverficherung
in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden unter
Zuziehung von zwei Mitgliedern des Versicherungsbeirats sowie eines
richterlichen Beamten und eines Mitglieds eines höchsten Verwaltungs-
gerichtshofs in einem deutschen Bundesstaate.
Die richterlichen Beamten, sowie die Mitglieder höchster Verwaltungs-
gerichtshöfe werden für die Dauer ihres Hauptamts auf Vorschlag des
Bundesrats vom Kaiser ernannt.
Bezüglich der Znziehung der Mitglieder des Versicherungsbeirats gilt
die Vorschrift des § 73 Abs. 2, bezüglich der Ausschließung und Ab-