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Als Gebühren für die Aufsichtstätigkeit des Amtes werden von den
seiner Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmungen Jahresbeträge
erhoben, welche nach den einer jeden Unternehmung im letzten Geschäfts-
jahr aus den im Inland abgeschlossenen Versicherungen erwachsenen Brutto-
prämien (Beiträgen, Bor= und Nachschüssen, Umlagen), jedoch abzüglich
der zurückgewährten Ueberschüsse oder Gewinnanteile, mit der Maßgabe
bemessen werden, daß eins vom Tausend nicht überschritten werden darf.
Nach Anhörung des Versicherungsbeirats ist der Bundesrat befugt, einen
anderweiten Verteilungsmaßstab zu bestimmen.
Der Gesamtbetrag der Gebühren soll annähernd die Hälfte der im
letzten Reichshaushaltsetat für das Amt festgesetzten fortdauernden Aus-
gaben betragen. Die genaue Summe wird jährlich durch den Bundes-
rat bestimmt.
Die Verteilung der Gebühren erfolgt durch das Amt, welches die
Unternehmungen unter Beifügung eines Berteilungsplans auffordert, die
Gebühren an die Reichshauptkasse innerhalb eines Monats einzuzahlen.
Nach dem Ablaufe dieser Frist können die Gebühren nach den für
die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften eingezogen
werden.
§* 82. Das Amt kann bei einem Beweisverfahren, das durch un-
begründete Anträge oder Beschwerden veranlaßt worden ist, sowie bei er-
folgloser Einlegung eines Rechtsmittels die dadurch verursachten baren
Auslagen ganz oder teilweise den Antragstellern auferlegen.
§ 83. Das Amt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den
Stand der seiner Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmungen so-
wie über seine Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Versicherungswesens.
Desgleichen veröffentlicht das Amt fortlaufend die Rechts= und Ver-
waltungsgrundsätze aus dem Bereiche seiner Tätigkeit.
§ 84. Entscheidungen der ausfsichtführenden Landesbehörden, bei
denen es sich um Gegenstände der im § 73 Abs. 1 bezeichneten Art
handelt, können innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege
des Verwaltungsstreitverfahrens oder, wo ein solches nicht besteht, im
Wege des Rekurses nach den Vorschriften der 8§ 20, 21 der Gewerbe-
ordnung angefochten werden.
Im übrigen ist für das Verfahren der Landesbehörden bei Ausübung
der Beaufsichtigung das Landesrecht maßgebend.
VI. Ausländische Versicherungsunternehmungen.
§ 85. Ausländische Versicherungsunternehmungen, die im Inlande
durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler das
Versicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen hierzu der Erlaubnis.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf fie, soweit sich nicht
aus den §8§ 86 bis 91 ein anderes ergibt entsprechende Anwendung.
§ 86. Zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Er-
laubnis ist ausschließlich der Reichskanzler zuständig.
Die Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn
1. das Aufsichtsamt für Privatversicherung nach Anhörung des