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Versicherungsbeirats sich gutachtlich dahin äußert, daß keiner
bder i 8 7 bezeichneten Gründe zur Versagung der Erlaubnis
vorliegt,
2. die Versicherungsunternehmung den Nachweis führt, daß sie am
Sitze des Unternehmens unter ihrem Namen Rechte erwerben
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht lagen und verklagt
werden kann,
3, die Unternehmung sich verpflichtet, innerhalb des Reichsgebiets
eine Niederlassung zu unterhalten und für das Inland einen
Hauptbevollmächtigten zu bestellen, der innerhalb des Reichs-
gebiels seinen Wohnsitz hat. Der Hauptbevollmächtigte gilt als er-
mächtigt, die Unternehmung zu vertreten, insbesondere die Ver-
sicherungsverträge mit Bersicherungsnehmern im Inland und
über inländische Grundstücke mit verbindlicher Kraft abzu-
schlieben, auch alle Ladungen und Berfügungen für die Unter-
nehmung im Empfang zu nehmen.
Im übrigen entscheidet der Reichskanzler nach freiem Ermessen.
§ 87. Zum Geschäftsbetrieb im Inlande zugelassene ausländische
Versicherungsunternehmungen dürfen die Versicherungsverträge mit Ber-
sicherungsnehmern, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
sowie Versicherungsverträge Über inländische Grundstücke nur durch Bevoll-
mächtigte abschließen, die im Inland ihren Wohnsitz haben.
§ 88. Die den Inhabern oder Vertretern einer inländischen Unter-
nehmung nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten hat der für des Reichs-
gebiet bestellte Haupibevollmächtigte einer ausländischen Unternehmung zu
erfüllen.
§ 89. Für Klagen, die aus dem inländischen Versicherungsgeschäfte
gegen die Unternehmung erhoben werden, ist das Gericht zuständig, wo-
die Niederlassung (§ 86 Abs. 2 Nr. 3) sich befindet. Dieser Gerichtsstand.
darf nicht vertragsmäßig ausgeschlossen werden.
§ 90. Die Borschriften des § 56, des §5 57 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2, 3 und der §§ 58 bis 63 finden auf ausländische Unternehmungen
nur hinsichtlich der im Inland abgeschlossenen Versicherungen Anwendung.
Der Prämienreservefonds für diese Versicherungen ist nach näherer
Bestimmung des Aussichtsamis für Privatversicherung in der Weise
sicherzustellen, daß nur mit Genehmigung des letzteren darüber verfügt
werden kann.
§ 91. Die Beaufsichtigung der zugelassenen ausländischen Ver-
sicherungsunternehmungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird durch das
Aufsichtsamt für Privatversicherung ausgeülbt.
Auf Antrag des Reichskanzlers kann auch der Bundesrat gegen zu-
gelassene ausländische Unternehmungen die Untersagung des Geschäfts-
betriebs nach freiem Ermessen beschließen. Die Ausführung eines solchen
Beschlusses liegt dem Aufsichtsamte für Privatversicherung ob.
VII. Uebergangsvorschriften.