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ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. Ueber die hiernach zu erfordernden
statistischen Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören.1)
§ 119. Die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichtete#n.
öffentlichen Versicherungsanstalten unterliegen den Vorschriften dieses Ge-
setzes nicht, sind jedoch verpflichtet, nach näherer Anordnung des Bundes-
rats bestimmte statistische Nachweise über ihren Geschäftsbetrieb an das
Aufsichtsamt für Privatversicherung einzureichen.
§ 120. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
denen der Betrieb bestimmter Bersicherungsgeschäfte öffentlichen Anstalten
vorbehalten ist.
§ 121. Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschrifien über
die polizeiliche Ueberwachung der Feuerversicherungsverträge nach ihrem
Abschluß und der Auszahlung von Brandentschädigungen; dagegen werden
aufgehoben die landesrechtlichen Vorschriften, welche den Abschluß von
Feuerversicherungsgeschäften von einer vorgängigen polizeilichen Genehmi-
gung abhängig machen, sowie die landesrechtlichen Vorschriften, durch
welche der unmittelbare Abschluß von Feuerversicherungsverträgen mit
solchen Vertretungen verboten wird, die sich nicht im Staatsgebiete befinden.
Unberührt bleiben ferner die landesrechtlichen Vorschriften und die
mit Landesbehörden getroffenen Bereinbarungen über die Verpflichtungen
der Feuerversicherungsunternehmungen in bezug auf die Leistung von
Abgaben für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Feuer-
löschwesens oder zur Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren und
sonstigen bei Hilfeleistung in Brandfällen verunglückten Personen oder
ihrer Hinterbliebenen.
Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, welche nach dem Stande
vom 1. Januar 1901 Feuerversicherungsunternehmungen in einem Bundes-
staate nach Landesrecht oder auf Grund von Bereinbarungen mit Landes-
behörden hinsichtlich der Uebernahme gewisser Versicherungen obliegen,
wenn die Unternehmung ihren Geschäftsbetrieb in dem Bundesstaate fort-
setzt oder die Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes erlangt. Die Er-
füllung dieser Verpflichtungen wird von der Aufsichtsbehörde nach Maß-
gabe dieses Gesetzes überwacht.
§ 122. Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht die auf
Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876
(RK.-G.-Bl. S. 125) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884
(R.-G.-Bl. S. 54) errichteten Kassen, die im § 75 Abs. 4 des Kranken-
versicherungsgesetzes bezeichneten, auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
errichteten Hilfskassen, die auf Grund der Gewerbeordnung von Innungen
oder Innungsverbänden errichteten Unterstützungskassen sowie die auf
Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten Knappschaftskassen.
§ 123. Die Vorschrift des § 39 Abs. 3 findet auf Versicherungs-
aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.
§ 124. Die Aufsichtsbehörde kann für Vereine auf Gegenseitigkeit,
1) Val. Verordnung, betr. das Lissae und den 52 des
Kaiserl Ausichtsaous "i i 23. 1901.
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