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17. Mänzwesen.
Reichsstrafgesetzbuch.
Achter Abschnitt. Münzverbrechen und Münzpvergehen.
§ 146. Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papier eld
nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu Erkranchen oder son
Berkehr zu bringen, oder wer in gleicher Absicht schtem elde durch —.
an demselben den Schein eines höheren Werts oder verrufenem Gelde d
weeung un deneden Rgerarlehen einen ngch gelee“ ¾W “
nicht unter zwei Jahren aft; auch ist Polizeiau# ässig
Sind mildernde Umstände vorhanden, so trilt ciisstrafe ein.
§ 147. Dieselben Strafbestimmungen finden a jenigen Anwendung,
welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete 2 nachgemachte oder
ver S Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf denjenigen, welcher
emachtes oder versälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in
ebt beingt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande enfüort
Wer nachgemachtes oder verfälschies Geld als echtes errpfängt
und rnhl A#un#be Uncchshrie als echtes in Verkehr bringt wird mit Gefängnis
bis zu crei h fert Geldstrafe bis zu dreih Mark bestraft.
uch i afbar.
§ 149. Papiergelde werden gleichgea tet die auf den Inhaber
lautenden §8# Banknoten, Aktien oder deren Stelle vertretende
Arterimesscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren gehörenden Zins-
ewinnanteils- oder Erneuerungsscheine, welche von dem Reich, dem dK
deutschen Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate oder von einer 1
gussabe nn e berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft
vatperson au ge e
echte, um Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Be-
schneden, 1##fe Ver oder 6r andere Art Mäingert und als vollgültig in Ver-
kehr bringt, oder wer solche verringerte M bewhnhesmbig oder im
Einverständnisse mit dem, welcher sie verringert öha als vongiltig in Verkehr
bringt, wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann.
Der Versuch ist strafba
§ 151. Wer Ekrald, Sie el, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung
von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleichgeachteten Papieren dienliche
Formen zu Zwe e eines Münzverb rechene angeschafft oder angefertigt hat, wird
mit 5 T bis *T zwei Jahren b
ie Einziehung des uchewic oder verfälschten Geldes,
serie K 7 8 Aht be Schneien Gegen erkennen, auch wenn die
erfolgung oder Verurteilung einer enstände# 1 nicht stattfindet.
Uebertretungen.
d b 860. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wir
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siezel Stche,
latten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall= oder
apiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach #§ 1% dem Papier=
elde # eich eachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken,
ttempelblanketten, Stempelabdrücken, Post= oder
geen, 6 öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen
önnen, an guegte oder an einen anderen als die Behörde verab elgt.
5. wer ohne schriie ichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in
eenannten Stempel, Siegel, gHüche, Platten oder Formen, oder einen
ruck von Formularen ng den daselbst baheichneten öffentlichen Papieren,
Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder Abdrücke an
einen anderen als die Behörde verabfolgt.