Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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17. Mänzwesen. 
Reichsstrafgesetzbuch. 
Achter Abschnitt. Münzverbrechen und Münzpvergehen. 
§ 146. Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papier eld 
nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu Erkranchen oder son 
Berkehr zu bringen, oder wer in gleicher Absicht schtem elde durch —. 
an demselben den Schein eines höheren Werts oder verrufenem Gelde d 
weeung un deneden Rgerarlehen einen ngch gelee“ ¾W “ 
nicht unter zwei Jahren aft; auch ist Polizeiau# ässig 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so trilt ciisstrafe ein. 
§ 147. Dieselben Strafbestimmungen finden a jenigen Anwendung, 
welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete 2 nachgemachte oder 
ver S Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf denjenigen, welcher 
emachtes oder versälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in 
ebt beingt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande enfüort 
Wer nachgemachtes oder verfälschies Geld als echtes errpfängt 
und rnhl A#un#be Uncchshrie als echtes in Verkehr bringt wird mit Gefängnis 
bis zu crei h fert Geldstrafe bis zu dreih Mark bestraft. 
uch i afbar. 
§ 149. Papiergelde werden gleichgea tet die auf den Inhaber 
lautenden §8# Banknoten, Aktien oder deren Stelle vertretende 
Arterimesscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren gehörenden Zins- 
ewinnanteils- oder Erneuerungsscheine, welche von dem Reich, dem dK 
deutschen Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate oder von einer 1 
gussabe nn e berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft 
vatperson au ge e 
echte, um Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Be- 
schneden, 1##fe Ver oder 6r andere Art Mäingert und als vollgültig in Ver- 
kehr bringt, oder wer solche verringerte M bewhnhesmbig oder im 
Einverständnisse mit dem, welcher sie verringert öha als vongiltig in Verkehr 
bringt, wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden kann. 
Der Versuch ist strafba 
§ 151. Wer Ekrald, Sie el, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung 
von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleichgeachteten Papieren dienliche 
Formen zu Zwe e eines Münzverb rechene angeschafft oder angefertigt hat, wird 
mit 5 T bis *T zwei Jahren b 
ie Einziehung des uchewic oder verfälschten Geldes, 
serie K 7 8 Aht be Schneien Gegen erkennen, auch wenn die 
erfolgung oder Verurteilung einer enstände# 1 nicht stattfindet. 
Uebertretungen. 
d b 860. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wir 
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siezel Stche, 
latten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall= oder 
apiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach #§ 1% dem Papier= 
elde # eich eachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken, 
ttempelblanketten, Stempelabdrücken, Post= oder 
geen, 6 öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen 
önnen, an guegte oder an einen anderen als die Behörde verab elgt. 
5. wer ohne schriie ichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in 
eenannten Stempel, Siegel, gHüche, Platten oder Formen, oder einen 
ruck von Formularen ng den daselbst baheichneten öffentlichen Papieren, 
Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder Abdrücke an 
einen anderen als die Behörde verabfolgt.
	        
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