Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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18. Maß- und Gewichtspoltzzei. 
(R.-G. O. 8# 72 bis 80, 148 Nr. 8.) 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 369. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis 
vier Wochen werden bestraft: ¾ “ 
2. Gewerbetreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, 
mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige 
Maße, Gewichte oder Wagen vorgefunden werden oder welche 
einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß= und Gewichts- 
polizei schuldi machen. 
Im e der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Ein- 
ziehung der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte, Wagen oder sonstigen Meß- 
werkzeuge zu erkennen.) 
2. Gesetz, betr. die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße 
vom 20. Juli 1881. (R.-G.-Bl. S. 249.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen 2c.), welche zur Ver- 
abreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast= und Schank- 
wirtschaften dienen, müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes 
auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) 
und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach 
Litermaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, 
wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt. 
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand 
oder Aetzung äußerlich und in leicht erkenn barer Weise angebracht sein. 
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder 
einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von 
½ Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehnteilen des Liters 
gebildet wird. Außerdem find zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt ¼ Liter 
beträgt. 
8§ 2. Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der 
Schankgefäße muß 
à) bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, 
zwischen 2 und 6 Zentimeter, 
b) bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Zentimeter 
betragen. 
Der Maximalbetrag dieses Abstandes kann durch die zuständige höhere 
Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer 
Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend 
bezeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden. 
§ 3. Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schank- 
gefäßes darf 
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens ½%, 
) Vgl. hi M.-Erl. v. 25. Dezember 1904, betr. die Einziehung vor- 
schriftshhibsgl-#g Ecgerät (M.-Bl. 1065 S. 1.)
	        
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