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b) bei anderen Gefäßen höchstens ½0
geringer sein als der Sollinhallt.
§ 4. Gast= und Schankwirte haben gehörig gestempelte Flüssigkeits-
maße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder
Gesamtinhalt bereit zu halten.
§ 5. Gast-= und Schankwirte, welche den vorstehenden Vorschriften
zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit
Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der
vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die
Vernichtung derselben ausgesprochen werden.
§ 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschlossene
(versiegelte, verkapselte, festverkorkte usw.) Flaschen und Krüge, sowie auf
Schankgefäße von 20 Liter oder weniger nicht Anwendung.
§ 7. Dieses Gesetz triltt am 1. Januar 1884 in Kraft.
Urkundlich 2c.
3. Gesetz über den Feingehalt der Gold= und Silberwaren vom
16. Juli 1884. K.-G.-Bl. S. 120.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Gold= und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalte angefertigt
und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denuselben ist
nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.
§ 2. Auf goldenen Gerälen darf der Feingehalt nur in 585 oder
mehr Tausendteilen, auf silbernen Geräten nur in 800 oder mehr Tausend-
teilen angegeben werden.
Der wirkliche Feingehalt darf weder im ganzen der Ware noch auch
in deren einzelnen Bestandteilen bei goldenen Geräten mehr als fünf, bei
silbernen Geräten mehr als acht Tausendteile unter dem angegebenen
Feingehalte bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung muß der Gegenstand
im ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen den angegebenen Fein-
gehalt haben.
§ 3. Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Ge-
räten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile
und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist,
kenntlich macht. Die Form des Stempelzeichens wird durch den Bundesrat
bestimmt.:)
1) Laut Beschlusse des Bundesrats (Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 7. Banuar 1886, R-G.-Bl. S. 1) muß das Stempelzeichen für die Gold-
und Silbergeräte enthalten:
1. die Reichskrone,
2. da Sonnenzeichen O für Gold oder das Mondsichelzeichen C für
Silber,
3. die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und
4. die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. November
1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempe-
lung bewirkt ist.