Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 4. Goldene und filberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen 
der §8§ 2 und 3. 
8§ 5. Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jebem Fein- 
gehalte gestempelt werden und ist in diesem Falle der letztere in Tausend- 
teilen anzugeben. 
Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn 
der Gegenstand im ganzen eingeschmolzen wird. 
Das vom Bundesrat gemäß 8 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf 
Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden. 
§ 6. Aus dem Auslande eingeführte Gold= und Silberwaren, deren 
Feingehalt durch eine diesem Gesetze nicht entsprechende Bezeichnung an- 
gegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit 
einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen find. 
§ 7. Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der 
Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inlande erfolgt, so haftet 
a ben Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung 
olgt ist. 
*8. Auf Gold= und Silberwaren, welche mil anderen metallischen 
Stoffen ausgefülli find, darf der Feingehalt nicht angegeben werden. 
Dasselbe gilt von Gold= und Silberwaren, mit welchen aus anderen 
Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden find. 
Bei Ermittelung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden 
— verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, 
welche: « 
1. zur Verzierung der Ware dienen; 
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich find; 
3. Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich 
darstellen. 
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten wird bestraft: 
1. wer Gold= und Silberwaren, welche nach diesem Gesetze mit einer 
Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer 
solchen Angabe verfieht; 
2. wer Gold= und Silberwaren, welche nach diesem Gesetze mit 
einer Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer 
anderen, als der nach diesem Gesetze zulässigen Feingehaltsangabe 
versieht; 
3. wer gold= und filberähnlichen Waren mit einem durch dieses 
Gesetz vorgesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen 
versieht, welches nach diesem Gesetze als Feingehaltsbezeichnung 
für Gold= und Silberwaren nicht zulässig ist; 
4. wer Waren feilhat, welche mit einer gegen die Bestimmungen 
dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind. 
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