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§ 4. Goldene und filberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen
der §8§ 2 und 3.
8§ 5. Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jebem Fein-
gehalte gestempelt werden und ist in diesem Falle der letztere in Tausend-
teilen anzugeben.
Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn
der Gegenstand im ganzen eingeschmolzen wird.
Das vom Bundesrat gemäß 8 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf
Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.
§ 6. Aus dem Auslande eingeführte Gold= und Silberwaren, deren
Feingehalt durch eine diesem Gesetze nicht entsprechende Bezeichnung an-
gegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit
einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen find.
§ 7. Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der
Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inlande erfolgt, so haftet
a ben Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung
olgt ist.
*8. Auf Gold= und Silberwaren, welche mil anderen metallischen
Stoffen ausgefülli find, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
Dasselbe gilt von Gold= und Silberwaren, mit welchen aus anderen
Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden find.
Bei Ermittelung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden
— verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht,
welche: «
1. zur Verzierung der Ware dienen;
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich find;
3. Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich
darstellen.
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten wird bestraft:
1. wer Gold= und Silberwaren, welche nach diesem Gesetze mit einer
Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer
solchen Angabe verfieht;
2. wer Gold= und Silberwaren, welche nach diesem Gesetze mit
einer Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer
anderen, als der nach diesem Gesetze zulässigen Feingehaltsangabe
versieht;
3. wer gold= und filberähnlichen Waren mit einem durch dieses
Gesetz vorgesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen
versieht, welches nach diesem Gesetze als Feingehaltsbezeichnung
für Gold= und Silberwaren nicht zulässig ist;
4. wer Waren feilhat, welche mit einer gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.
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