Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Mit der Berurteilung ist zugleich auf Vernichtung der gesetzwidrigen 
Bezeichnung oder, wenn diese in anderer Weise nicht möglich ist, auf Zer- 
störung der Waren zu erkennen. 
§ 10. Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1888 in Kraft. An dem- 
selben Tage treten alle landesrechtlichen Bestimmungen Über den Feingehalt 
der Gold- und Silberwaren außer Geltung. 
Urkundlich 2c. 
4. Gesetz, betr. die esgteischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898. 
(R.-G.-Bl. S. 905.)0 
Wir Wilhelm, von Gottes Gunaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
8 1. Die gesegtzlichen Einheiten für elektrische Messungen sind das 
Ohm, das Ampere und das Volt. 
§ 2. Das Ohm ist die Einheit des elektrischen Widerstandes. Es 
wird dargestellt durch den Widerstand einer Ouecksilbersäule von der Tem- 
peratur des schmelzenden Eises, deren Länge bei durchweg gleichem, einem 
Quadratmillimeter gleich zu achtendem Querschnitt, 106,, Zenrimeter und 
deren Masse 14113: Gramm beträgt. 
6§ 3. Das Ampere ist die Einheit der elektrischen Stromstärke. Es 
wird dargestellt durch den unveränderlichen elektrischen Strom, welcher bei 
dem Durchgange durch eine wässerige Lösung von Silbernitrat in einer 
Sekunde O,oiiis Gramm Silber niederschlägt. 
§ 4. Das Bolt ist die Einheit der elektromotorischen Kraft. Es 
wird dargestellt durch die elektromotorische Kraft, welche in einem Leiter, 
dessen Widerstand ein Ohm beträgt, einen elektrischen Strom von einem 
Ampere erzeugt. 
8§ 5. Der Bundesrat ist ermächtigt, 
a) die Bedingungen festzusetzen, unter denen bei Darstellung des 
Ampere (§ 3) die Abscheidung des Silbers stattzufinden hat, 
b) Bezeichnungen für die Einheiten der Elektrizitälsmenge, der elek- 
trischen Arbeit und Leistung, der elektrischen Kapazität und der 
elektrischen Induktion festzusetzen, 
J) Bezeichnungen für die Vielfachen und Teile der elektrischen Ein- 
heiten (§8 1, 5b) vorzuschreiben. 
d) zu bestimmen, in welcher Weise die Stärke, die elektromotorische 
Kraft, die Arbeit und Leistung der Wechselströme zu berechnen ist. 
§ 6. Bei der gewerbsmäßigen Abgabe elektrischer Arbeit dürfen 
Meßwerkzeuge, sofern sie nach den Lieferungsbedingungen zur Bestimmung 
der Vergütung dienen sollen, nur verwenbet werden, wenn ihre Angaben 
auf den gesetzlichen Einheiten beruhen. Der Gebrauch unrichtiger Meß- 
geräte ist verboten. Der Bundesrat hat nach Anhbrung der Phyfikalisch- 
Technischen Reichsanstalt die dußersten Grenzen der zu duldenden Ab- 
weichungen von der Richtigkeit festzusetzen. 
1 Ausfü « unterm 6. Mai 
t.l—————— 1
	        
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